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So hat das Laboratorium eine Reihe von nützlichen Aufgaben zu
erfüllen. Im folgenden nenne ich einige Unregelmäßigkeiten, wie sie
durch das Laboratorium der G. E. G. festgestellt wurden und von der
Konsumgenossenschaftlichen Rundschau^) angegeben werden:
Eine Roggenkleie, die 22,7 o/o Sand enthielt, eine Butter mit zu
hohem Wassergehalt, ein infolge kranken Mehls schmieriges Brot, einen
durch künstlichen Zuckerzusatz verfälschten Honig, Roggenmehl, das
niit Gerstenmehl verfälscht war, Buchweizenmehl mit Maisabfall ver
mischt, Terpentinöl, das Benzin enthielt.^)
Die Großeinkanfsgesellschaft hat nach wie vor die juristische Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter sich
aus leistungsfähigen Konsumvereinen zusammensetzen. Als Gesell
schafter würden sich am besten die Einkaufsvereinigungen eignen, doch
entbehren sie der Rechtsfähigkeit. Obwohl die Gesellschaft die juristische
Form einer G. m. b. H. hat, so ist sie doch ihrem Wesen nach eine
Konsumgenossenschaft. Jeder Gesellschafter hat z. B. nur eine Stimme,
und der Reingewinn — meist kommen nur 2—4°/oo zur Verteilung,
der größere Teil fließt den Reservefonds zu — wird nicht nach Maß
gabe der Stammanteile, sondern nach dem Umsatz verteilt.")
Die Umsatzzahlen der Großeinkanfsgesellschaft zeigt uns um
stehende Tabelle. Imponierend wirkt darin besonders die Umsatz
steigerung bis ans 154 Millionen Mark im Jahre 1913 gegen
50000,0 Mark im Jahre 1894. Die Umsatzzunahme im letzten Jahre
beträgt allein über 18 Millionen Mark. Das sind gewaltige Zahlen
für ein Unternehmen, dessen Kapital") zum größten Teil aus Ar-
iS) Kons. Rundschau Nr. 24 1912.
") Ein interessantes Beispiel für Warenkontrolle bzw. für die Garantie
einwandfreier Ware bietet die dänische Großeinkanfsgesellschaft. Sie hat eine
besondere Abteilung für Samenkontrolle mit einer Versuchsanstalt und einer
Samenreinigungsanstalt. Diese Einrichtungen ermöglichen es ihr, in ihren
Berpflichtnngen sehr weit zu gehen. „Die Großeinkanfsgesellschaft dänischer
Konsumvereine verpflichtet sich zum Ersätze des Schadens in allen Fällen,
wo der Verlust der Ernte auf schlechten oder Lieferung anderen Samens als
aufgegeben wurde (unechte oder geringere Qualität, Irrtum bei der Expe
dition oder dergleichen) zurückzuführen ist, doch nur für eine Gesamtsumme
für das Jahr 1912 von 50 000 Kronen." (Kons. Rundschan Nr. 14 1912.)
") Vereinigungen, welche nicht Gesellschafter sind und sich auch -nicht zur
Uebernahme einer Stammeinlage bereit erklärt haben, erhalten nur halbe
Umsatzdividende (§ 37 des Gesellschaftsvertrags). Dieselbe Regelung hat
die Großeinkaufszentrale des Reichsverbandes getroffen (§ 38 des Gesell
schaftsvertrages).
") Das Stammkapital wurde auf der letzten Generalversammlung von