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Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 5.
Dieselben Grundsätze werden für die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß
§§. 122 ff. des R.Ges. anzuwenden sein."
Die zur Schiffsbesatzung deutscher Schiffe gehörigen Personen sind
versicherungspflichtig auch während des Aufenthaltes des Schiffes im
Aus lande, einerlei ob sie Inländer oder Ausländer sind, jedoch mit Aus
nahme der in der Anm. V 3 unter c erwähnten „farbigen Seeleute".
Durch eine Reise des Arbeitgebers oder des Versicherten in's Aus
land, mit welcher eine dauernde Niederlassung daselbst nicht verbunden ist,
während deren vielmehr der Wohnsitz im Inlande beibehalten wird, wird die
Versicherungspflicht nicht aufgehoben. Ein Dienstbote z. B., der für acht
Wochen mit seinem Arbeitgeber eine Reise nach Italien macht, bleibt während
dieser Zeit versicherungspflichtig; dagegen hört er auf versicherungspflichtig zu
sein, wenn die Herrschaft sich dort niederläßt und er dort in ihrem Dienste bleibt.
Darüber, daß eine Beschäftigung im Auslande (sofern sie nicht in
einem Betriebe stattfindet, dessen Sitz im Inlande ist) die Versichernngs-
pflicht nicht zu begründen vermag, hat sich das Rcichs-Versicherungs-
amt in der Rev Entsch. vom 28. März 1892 Nr. 137 (A. N. f. I. u. A.V. 1892
S. 48) aus Anlaß eines Falles, in welchem eine Person im Jahre 1888 als
Kinderwärterin bei einer in Böhmen wohnenden Familie gedient
hat, ausgesprochen:
„Nach §. 157 des I. u. A.V.G. haben diejenigen Personen auf die Vor
theile der Uebergangsbestimmungen Anspruch, welche während der Jahre 1888
bis 1890 insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch in einem nach diesem
Gesetz die Versicherungspflicht begründenden Dienstvcrhältniß gestanden haben.
Diese gesetzliche Versicherungspflicht zu begründen, ist nun aber ciue Beschäfti
gung im Auslande der Regel nach nicht geeignet. Auf dem Gebiete der Un
fallversicherung hat das Reichs-Versicherungsamt stets daran festgehalten, daß
der Geltungsbereich der Zwangsversicherung sich im Allgemeinen mit den
Grenzen des Reichs deckt, und daß im Auslande beschäftigte Personen nur
dann den Unfallversicherungsgesetzen unterfallen, wenn ein Zusammenhang mit
dem Jnlande dergestalt besteht, daß die im Auslande stattfindende Thätigkeit
als Theil, Zubehör, Fortsetzung oder „Ausstrahlung" eines inländischen'Be
triebes, die im Auslande thätige Person daher gewissermaßen als noch im
Jnlande beschäftigt anzusehen ist (zu vergleichen Bescheide 72, 533, 766, A. R.
des R.V.A. 1885 S. 345, 1888 S. 243, 1889 S. 390). Es besteht kein Be
denken, in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht diesen Grundsatz auch
für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zur Anwendung zu
bringen. Abgesehen von der Bestimmung des §. 41 Abs. 3 des I. u. A.V.G.
und den in der Anleitung des Reichs-Versicherungsamts vom 81. Oktbr. 1890
unter Nr. V u. XX Abs. lu. 6 hervorgehobenen Gesichtspunkten, welche min
destens dafür sprechen, hier keine Abweichung von jenem Grllndsatze eintreten
zu lassen, kommt in Betracht, daß die Einbeziehung der im Auslande aus
geübten Beschäftigung in die Versicherungspflicht auch praktisch undurchführbar
wäre. Denn die Jnvaliditäts- und Altersversicherung erfordert zu ihrer Wirk
samkeit eine fortlaufende Beitragsleistung seitens des Arbeitgebers; die Ver
sicherungsanstalt aber würde kein Mittel haben, den ausländischen Arbeitgeber
zur Leistung der Beiträge durch Strafen u. s. w. anzuhalten, da auf ihn die
Vorschriften des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes unzweifelhaft
keine Anwendung finden.
Ist hiernach anzunehmen, daß Arbeitsleistungen im Auslande, soweit sie
nicht Ausfluß eines inländischen Betriebes sind, von der Versicherung nicht
erfaßt werden, so ist auch der Umstand, daß gemäß §. 84 Ziff. 4 des I. u.
A.V.G. durch Beschluß des Bundesraths die Zahlung der Renten in gewissen
ausländischen Grenzbezirken zugelassen werden kann, und für den hier in
Frage stehenden, in dem böhmischen Bezirk belegenen Grenzort auch thatsäch-