FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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Der Inhaber der Depotrechnung oder der laufenden Rechnung kann eine
Abhebung nur unter Mitwirkung der Inhaber der Schecks, die zuvor zu visieren
sind, oder mit der Erlaubnis des Richters bewirken.
Artikel 5.
Durch Anwendung des Artikel 2 der Verordnung vom 23. September
1914 kann die Wohltat der durch diese Verordnung bewilligten Fristen nicht
von den Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die Zinsen- oder
Dividendenzahlungen an die Inhaber von Aktien oder Gründeranteilen
geleistet haben.
Artikel 6.
Alle Bestimmungen der Verordnung vom 29. August 1914, die dieser
Verordnung nicht entgegenstehen, werden aufrechterhalten.
Artikel 7.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Algerien und Tunis
Anwendung.
Artikel 8.
Die gegenwärtige Verordnung ist kraft des Artikel 2 der Verordnung
vom 5. November 1870 sofort auszuführen.
1. In Anbetracht des Kriegszustandes und aus Gründen der Landes
verteidigung wird hiermit jeder Handel mit Angehörigen des Deutschen Reiches
und Österreich-Ungarn fürderhin untersagt.
Desgleichen wird Untertanen dieser Staaten verboten, innerhalb Frank
reichs oder der französischen Schutzgebiete irgendein Handelsgeschäft, sei es
unmittelbar oder durch Mittelpersonen, zu betreiben.
2. Als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und nichtig erklärt
werden alle Verträge oder sonstigen Vereinbarungen, welche irgendeine Person
innerhalb Frankreichs (einschließlich Schutzgebiete), ein französischer Untertan
bezw. Schutzgenosse an einem beliebigen Ort mit Untertanen des Deutschen
Reiches und Österreich-Ungarn oder mit Personen, die in diesen Staaten wohnen,
eingegangen hat.
Die Wirksamkeit dieser Nichtigkeitserklärung beginnt Deutschland gegen
über mit dem 4. August, Österreich-Ungarn gegenüber mit dem 13. August d. J.
uud bleibt in Kraft während der ganzen Kriegsdauer bis zu einem später be
hördlich festzusetzenden Endtermin.
3. Während der gleichen Frist wird verboten und als Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung erklärt, zugunsten von Angehörigen des Deutschen Reichs
oder Österreichs-Ungarns oder von Personen, die sich in diesen Ländern auf
halten, irgendwelche geldlichen oder sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen auf
Grund von Verträgen oder Vereinbarungen, welche vor den angegebenen Zeit-