Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH

Inhalt  im  einzelnen

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punkten  von  irgendeiner  Person  innerhalb  Frankreichs  (einschließlich  Schutzgebiete) ­
  oder  von  einem  französischen  Untertan  bezw.  Schutzgenossen  an  einem
beliebigen  Ort  eingegangen  worden  waren.  —  Wenn  ein  Vertrag  oder  eine
Vereinbarung  der  bezeichneten  Art  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  noch
keine  Warenlieferung  oder  Geldleistung  zur  Folge  gehabt  hat,  so  kann  auf
Antrag  von  Angehörigen  Frankreichs,  der  französischen  Schutzgebiete  sowie  der
verbündeten  oder  neutralen  Staaten  die  Nichtigkeitserklärung  durch  Beschluß
des  Zivilgerichts-Präsidenten  ausgesprochen  werden.
4.  Die  Vorschriften  unter  2  und  3  gelten  auch  für  solche  Verträge  oder
Vereinbarungen,  welche  etwa  durch  eine  Mittelsperson  zustande  gekommen  sind.
5.  Über  Patente  und  Warenzeichen  deutscher  und  österreichisch-ungarischer
Staatsangehöriger  sowie  über  die  in  diesen  beiden  Ländern  domizilierten  Lebensund ­
  Unfall-Versicherungsgesellschaften  wird  ein  besonderer  Erlaß  erfolgen.
6.  Der  vorliegende  Erlaß  wird  hiermit  den  beiden  Kammern  zum  Vollzug ­
  vorgelegt.
            
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