Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

FRANKREICH 
Inhalt im einzelnen 
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punkten von irgendeiner Person innerhalb Frankreichs (einschließlich Schutz 
gebiete) oder von einem französischen Untertan bezw. Schutzgenossen an einem 
beliebigen Ort eingegangen worden waren. — Wenn ein Vertrag oder eine 
Vereinbarung der bezeichneten Art bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch 
keine Warenlieferung oder Geldleistung zur Folge gehabt hat, so kann auf 
Antrag von Angehörigen Frankreichs, der französischen Schutzgebiete sowie der 
verbündeten oder neutralen Staaten die Nichtigkeitserklärung durch Beschluß 
des Zivilgerichts-Präsidenten ausgesprochen werden. 
4. Die Vorschriften unter 2 und 3 gelten auch für solche Verträge oder 
Vereinbarungen, welche etwa durch eine Mittelsperson zustande gekommen sind. 
5. Über Patente und Warenzeichen deutscher und österreichisch-ungarischer 
Staatsangehöriger sowie über die in diesen beiden Ländern domizilierten Lebens 
und Unfall-Versicherungsgesellschaften wird ein besonderer Erlaß erfolgen. 
6. Der vorliegende Erlaß wird hiermit den beiden Kammern zum Voll 
zug vorgelegt.
	        
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