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BELGIEN
Inhalt im einzelnen
Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und Finanzen haben Wir ver
ordnet und verordnen, was folgt:
Art. 1: Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Verhand
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der vorliegenden
Verordnung unterschrieben worden ist, werden bis zum 31. August ein
schließlich verlängert.
Die Rückzahlung kann während dieser Frist von den Indossanten
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden.
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung.
Art. 2. Vorliegende Verordnung tritt in Kraft am Tage ihrer Ver
öffentlichung.
Unser Justizminister wird mit der Ausführung der vorliegenden Ver
ordnung beauftragt.
Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und der Finanzen haben wir
verordnet und verordnen, was folgt:
Bis zum 15. August 1914 werden die Abhebungen von Geldern aus Bank
depots, wie folgt beschränkt:
Die Depots, deren Saldo 1000 Franks nicht übersteigt, können in voller
Höhe abgehoben werden.
Für die Depots, deren Saldo diesen Betrag übersteigt, brauchen die
Abhebungsanträge nur angenommen zu werden bis zur Höhe eines Betrages
von 1000 Franks zuzüglich 10% des Überschusses des Kredit-Saldos.
Vorliegende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Die Kammern haben angenommen und Wir bestätigen, was folgt:
Art. 1. Während der Dauer des Krieges kann der König je
nach den Umständen:
1. Die Fristen verlängern, während welcher die Proteste und alle Hand
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der Königlichen
Verordnung unterschrieben ist.
Während derselben Zeit kann die Rückzahlung von den Indossanten
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden.
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung;
2. die Abhebung von Geldern aus Bankdepots beschränken;
3. die Ausfuhr über alle Land- und Seegrenzen von allen Gegenständen
oder Erzeugnissen untersagen, deren Zurückbehaltung im Lande ent
weder für die Bedürfnisse der Landesverteidigung oder für die Ernährung
der Bevölkerung erforderlich ist;