Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und Finanzen haben Wir ver 
ordnet und verordnen, was folgt: 
Art. 1: Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Verhand 
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für 
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der vorliegenden 
Verordnung unterschrieben worden ist, werden bis zum 31. August ein 
schließlich verlängert. 
Die Rückzahlung kann während dieser Frist von den Indossanten 
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden. 
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung. 
Art. 2. Vorliegende Verordnung tritt in Kraft am Tage ihrer Ver 
öffentlichung. 
Unser Justizminister wird mit der Ausführung der vorliegenden Ver 
ordnung beauftragt. 
Auf Vorschlag unserer Minister der Justiz und der Finanzen haben wir 
verordnet und verordnen, was folgt: 
Bis zum 15. August 1914 werden die Abhebungen von Geldern aus Bank 
depots, wie folgt beschränkt: 
Die Depots, deren Saldo 1000 Franks nicht übersteigt, können in voller 
Höhe abgehoben werden. 
Für die Depots, deren Saldo diesen Betrag übersteigt, brauchen die 
Abhebungsanträge nur angenommen zu werden bis zur Höhe eines Betrages 
von 1000 Franks zuzüglich 10% des Überschusses des Kredit-Saldos. 
Vorliegende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Die Kammern haben angenommen und Wir bestätigen, was folgt: 
Art. 1. Während der Dauer des Krieges kann der König je 
nach den Umständen: 
1. Die Fristen verlängern, während welcher die Proteste und alle Hand 
lungen zur Erhaltung der Regresse vorgenommen werden müssen für 
jedes übertragbare Papier, das vor der Veröffentlichung der Königlichen 
Verordnung unterschrieben ist. 
Während derselben Zeit kann die Rückzahlung von den Indossanten 
und sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden. 
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung; 
2. die Abhebung von Geldern aus Bankdepots beschränken; 
3. die Ausfuhr über alle Land- und Seegrenzen von allen Gegenständen 
oder Erzeugnissen untersagen, deren Zurückbehaltung im Lande ent 
weder für die Bedürfnisse der Landesverteidigung oder für die Ernährung 
der Bevölkerung erforderlich ist;
	        
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