Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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GRIECHENLAND 
Inhalt im einzelnen 
Gemäß dem Beschlüsse der Kammer haben Wir beschlossen und befehlen: 
Artikel 1. 
Im Falle einer allgemeinen Mobilmachung ist gestattet, durch Königliche 
Dekrete die nach vorhergegangenem Gutachten des Ministerrats für einen be 
stimmten Zeitraum, teilweise oder ganz, für den ganzen Staat oder für einzelne 
Gegenden gegeben werden, anzuordnen. 
1. Die Einstellung jeder Verjährung, die in die Zeit der Gültigkeit dieses 
Gesetzes und drei Monate nach deren Ablauf fällt, ferner der gesetzlichen und 
aus Vereinbarungen hergeleiteten gerichtlichen Fristen, sowie die Aufschiebung 
der Bezahlung fälliger Schulden, ohne Beeinträchtigung der vertragsmäßigen 
oder gesetzmäßigen Zinsverpflichtungen der Schuldner in allen diesen Fällen. 
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Beschlüsse des Zivilver- 
fahrens und anderer ziviler oder kaufmännischer Forderungen, sowie auch der 
administrativen Vollstreckungen der Personalhaft, sowie anderer Sicherungsmaß 
nahmen (Einstellung der Personalhaft, die die Freilassung der bereits wegen 
Schulden in Haft befindlichen Personen zur Folge hat). 
3. Das Verbot der Verurteilung in contumaciam in Straf- und Zivil 
sachen unter Einbegriff der beim Areopag schwebenden, sowie auch der Kon 
tumazbeweisführung einer der Parteien. 
4. Das Verbot der Protestverhandlungen gezogener Wechsel und Schecks, 
ln dem dem Inhaber die Rechte auch ohne Protest bewahrt bleiben. 
Artikel 2. 
Vom 17. September d. J. bis zur Ausgabe des ersten Königlichen Dekrets 
°ach Artikel 1 werden als eingestellt betrachtet: alle gesetzlichen und gencht- 
’Khen Fristen für zivile, Handels und administrative Angelegenheiten, sowie 
auch die Verjährungen, deren Ablauf mit diesem Zeitabschnitt zusammenfallt. 
Artikel 3. 
Durch Königliches Dekret gemäß Artikel 1 kann den anonymen Gesell 
schaften, die sich mit Bankgeschäften befassen und hierüber eine Er Mmng an 
das Volkswirtschaftsministerium richten, gestattet werden, während der Mobil- 
«achung und drei Monate nach deren Ende, die fälligen oder auf eine Fns 
■autenden Depotgelder nur, soweit sie dieselben zur Verfügung haben und ge- 
m aß den Anträgen der Deponenten auf Rückzahlung, zu zahlen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die nach dem eginn 
Cer Mobilmachung deponierten Gelder. 
• ton fielder laufen für den e 
Die vereinbarten Zinsen für die de P orner .-vaegeben werden; wenn diese 
rechtigten fort, solange die Depositen nich zuru . _ 0 . jährlich verzinst, von 
zinslos sind, so werden sie dem Berechtigten 
dem Tage der Rückforderung an. Banken auch die Au - 
Die Regierung kann auf den Antrag j ; n hem Könighch en 
Schiebung anderer Verpflichtungen, welche je es 
Dekret bestimmt werden, genehmigen.
	        
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