BELGIEN
Inhalt im einzelnen
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4. alle Maßregeln irgendwelcher Art ergreifen, die dazu bestimmt sind,
die Ernährung der Bevölkerung zu sichern oder zu erleichtern und den
wucherischen Aufkauf zu bekämpfen, namentlich den Preis der Lebens
mittel und der unmittelbar notwendigen Waren festsetzen und den Pro
vinzial- und Kommunal-Behörden die Befugnis einräumen, diese Lebens
mittel und Waren zu den festgesetzten Preisen im Wege der Requisition
zu beschaffen, um sie den Einwohnern zur Verfügung zu stellen oder
sie ihnen zum Selbstkostenpreis zu verkaufen.
Die auf den Lebensmittelwucher anzuwendenden Strafen fest
setzen, die Einziehung anzuordnen und die Verwendung der eingezogenen
Waren und Lebensmittel zu bestimmen.
Als Waren- und Lebensmittelwucherer gelten:
a) diejenigen, die in gewinnsüchtiger Absicht dem Verkehr unmittel
bar notwendige Waren oder Lebensmittel entziehen, die sie an
irgendeinem Ort verschlossen halten, ohne sie täglich dem
Publikum feilzubieten,
b) diejenigen, die absichtlich die unmittelbar notwendigen Lebens
mittel oder Waren vernichten oder verderben lassen;
5. den Provinzen und Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er
forderlichen Gelder zur Verfügung stellen;
6. die Erfüllung der bürgerlichen und Handels-Verbindlichkeiten auf
schieben ;
7. außerhalb der durch das Gesetz vom 15. Juni 1899 festgesetzten Regeln
für die Zusammensetzung des Militär-Gerichtshofs sorgen.
Art. 2. In Abweichung des Artikels 17 über die Rechnungsführung des
Staates können die von der Regierung zu Lasten des Budgets oder der von den
Gesetzgebungs-Organen angenommenen Spezialkredite zu leistenden Zahlungen
im Falle der Dringlichkeit oder wenn die Umstände es gebieten, erfolgen; ent
weder mittels Verfügungen ohne-das vorgängige Visum und ohne den Rechnungs
vermerk des Rechnungshofes oder mittels direkter Anweisungen des Schatzamtes.
Die auf diese Weise bewirkten Zahlungen sind nachträglich dem Rech
nungshof zu belegen.
Art. 3. Die Regierung wird ermächtigt, für alle im Hinblick auf die
Landesverteidigung zu schließenden dringlichen Verträge von der Vorschrift
des Artikels 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 abzuweichen.
Art. 4. Es werden bestätigt und mit voller Wirksamkeit ausgestattet:
1. Die beiden Königlichen Verordnungen vom 30. Juli 1914 und diejenige
vom 2. August 1914, durch welche provisorisch untersagt ist die Ausfuhr
von Vieh aller Art, Weizen, Spelz, Mengkorn, Roggen und Hafer in
Form von Garben, Körnern und Mehl, von Heu, Stroh und sonstigem
Viehfutter, von Automobilen aller Art und Motorrädern, von Schmier
ölen, Brennölen und Essenzen, die als Brennmittel für die Erzeugung
der Triebkraft dienen, von Fahrzeugen aller Art, die von Tieren gezogen
werden, von allen Pferden außer Fohlen, von Brot, Kartoffeln, Zerealien
und Nahrungsmitteln aller Art.