Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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4. alle Maßregeln irgendwelcher Art ergreifen, die dazu bestimmt sind, 
die Ernährung der Bevölkerung zu sichern oder zu erleichtern und den 
wucherischen Aufkauf zu bekämpfen, namentlich den Preis der Lebens 
mittel und der unmittelbar notwendigen Waren festsetzen und den Pro 
vinzial- und Kommunal-Behörden die Befugnis einräumen, diese Lebens 
mittel und Waren zu den festgesetzten Preisen im Wege der Requisition 
zu beschaffen, um sie den Einwohnern zur Verfügung zu stellen oder 
sie ihnen zum Selbstkostenpreis zu verkaufen. 
Die auf den Lebensmittelwucher anzuwendenden Strafen fest 
setzen, die Einziehung anzuordnen und die Verwendung der eingezogenen 
Waren und Lebensmittel zu bestimmen. 
Als Waren- und Lebensmittelwucherer gelten: 
a) diejenigen, die in gewinnsüchtiger Absicht dem Verkehr unmittel 
bar notwendige Waren oder Lebensmittel entziehen, die sie an 
irgendeinem Ort verschlossen halten, ohne sie täglich dem 
Publikum feilzubieten, 
b) diejenigen, die absichtlich die unmittelbar notwendigen Lebens 
mittel oder Waren vernichten oder verderben lassen; 
5. den Provinzen und Gemeinden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er 
forderlichen Gelder zur Verfügung stellen; 
6. die Erfüllung der bürgerlichen und Handels-Verbindlichkeiten auf 
schieben ; 
7. außerhalb der durch das Gesetz vom 15. Juni 1899 festgesetzten Regeln 
für die Zusammensetzung des Militär-Gerichtshofs sorgen. 
Art. 2. In Abweichung des Artikels 17 über die Rechnungsführung des 
Staates können die von der Regierung zu Lasten des Budgets oder der von den 
Gesetzgebungs-Organen angenommenen Spezialkredite zu leistenden Zahlungen 
im Falle der Dringlichkeit oder wenn die Umstände es gebieten, erfolgen; ent 
weder mittels Verfügungen ohne-das vorgängige Visum und ohne den Rechnungs 
vermerk des Rechnungshofes oder mittels direkter Anweisungen des Schatzamtes. 
Die auf diese Weise bewirkten Zahlungen sind nachträglich dem Rech 
nungshof zu belegen. 
Art. 3. Die Regierung wird ermächtigt, für alle im Hinblick auf die 
Landesverteidigung zu schließenden dringlichen Verträge von der Vorschrift 
des Artikels 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1846 abzuweichen. 
Art. 4. Es werden bestätigt und mit voller Wirksamkeit ausgestattet: 
1. Die beiden Königlichen Verordnungen vom 30. Juli 1914 und diejenige 
vom 2. August 1914, durch welche provisorisch untersagt ist die Ausfuhr 
von Vieh aller Art, Weizen, Spelz, Mengkorn, Roggen und Hafer in 
Form von Garben, Körnern und Mehl, von Heu, Stroh und sonstigem 
Viehfutter, von Automobilen aller Art und Motorrädern, von Schmier 
ölen, Brennölen und Essenzen, die als Brennmittel für die Erzeugung 
der Triebkraft dienen, von Fahrzeugen aller Art, die von Tieren gezogen 
werden, von allen Pferden außer Fohlen, von Brot, Kartoffeln, Zerealien 
und Nahrungsmitteln aller Art.
	        
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