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gehülfen und die Novelle vom 6. August 1896 über die Beschäftigung
von Kindern beim ambulanten. Gewerbebetriebe. Hiernach gestalten
sich die gegenwärtigen gesetzlichen Schutzbestimmungen im deutschen
Reiche wie folgt:
Gegenwärtige Waren schon durch die Gewerbeordnung Bestimmungen zum Schutz
Gesetzgebung der Gesundheit der Arbeiter ausgesprochen, so sind dieselben durch die
ir Betriebs Novelle von 1891 noch wesentlich erweitert und namentlich durch Be-
; * "stimmungen zur Wahrung der Sittlichkeit ergänzt, ‘Die Gewerbeunter-
aehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu erhalten und den
Betrieb so zu regeln, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes ge-
stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes,
der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden
Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen her-
zustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berüh-
ungen mit Maschinen oder Maschinenteilen, oder gegen andere in der
Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, z. B.
auch Fabrikbrände, erforderlich sind. Endlich sind diejenigen Vor-
schriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der
Arbeiter zu verlangen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes
erforderlich sind, Der Gewerbeunternehmer hat ausserdem Einrich-
tungen und Anordnungen zur Aufrechterhaltung der guten Sitte und
des Anstandes zu treffen, wie möglichste Trennung der Geschlechter bei
der Arbeit, getrennte Anlagen zum Umkleiden und Reinigen, der Bedürfnis-
anstalten ete, durchzuführen. Als Ergänzung hierzu ist der Erlass von
Fabrikordnungen obligatorisch gemacht, und hierfür sind Normen aufge-
stellt. Sie haben sich besonders zu beziehen auf die Arbeitszeit, Art
der Abrechnung und Lohnzahlung, Kündigung, Strafen für Vergehen ete.
Die letzteren dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesverdienstes
nicht übersteigen. Nur bei besonders schweren Fällen kann darüber
hinausgegangen werden. Die Strafgelder müssen zum besten der
Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Bei der Aufstellung der Arbeits-
ordnung verlangt das Gesetz die Mitwirkung von Arbeitervertretungen,
weil der einzelne Arbeiter bei dem Vertragsschluss sich diesen Anord-
aungen ohne Weiteres zu fügen hat. Ebenso ist eine Mitwirkung der
Behörden hierbei ausdrücklich vorgesehen. Zur Vertretung der Arbeiter
sind einmal die Vorstände der Betriebskrankenkassen ete., dann ein
vonden volljährigen Arbeitern gewährter Arbeiterausschuss vor-
gesehen.
Mangels einer anderen Verabredung kann das Arbeitsverhältnis
1ach 14 tägiger Kündigung zwischen Gesellen oder Gehülfen und den
Arbeitgebern gelöst werden. Bei besonderen Verabredungen müssen
lie Bestimmungen für beide Teile die gleichen sein. Ausnahmen hier-
von sind besonders aufgeführt, Kinder unter 13 Jahren und schul-
pflichtige dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, Kin-
der von 13—14 Jahren nicht über 6 Stunden, von 14—16 Jahren
nicht über 10 Stunden, und nur zwischen 51%, Uhr morgens und 81,
Uhr abends. Für eine Anzahl Betriebe sind noch besondere Beschrän-
kungen erlassen. Arbeiterinnen über 16 Jahre sind seit 1891 auf
Frauen.