Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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2.  Die  Königliche  Verordnung  vom  2.  August  1914  betreffend  die  Fälligkeit
der  Handelspapiere.
3.  Die  Königliche  Verordnung  vom  2.  August  1914  betreffend  die  Scheine
der  Nationalbank.
4.  Die  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1914,  durch  welche  die  Entnahme ­
  von  Geldern  aus  Bankdepots  beschränkt  wird.
5.  Die  Königliche  Verordnung  vom  3.  August  1914,  die  den  Durchgangsverkehr ­
  und  die  Ausfuhr  von  Waffen  und  Kriegsmunition  aller  Art  untersagt.
6.  Die  Königliche  Verordnung  vom  selben  Tage,  die  die  Ausfuhr  aller
Stoffe  untersagt,  die  bei  der  Herstellung  von  Explosivstoffen  sowie  bei
der  Herstellung  von  Kriegsmunition  Verwendung  finden.
Art.  5.  Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Kammern  haben  angenommen.  Ich  bestätige,  was  folgt:
Art.  1:  Während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  wird  der  Artikel  1244,
Absatz  2  des  code  civil  für  anwendbar  erklärt  in  allen  Zivil-  und  Handelssachen
und  in  welchem  Stadium  die  Sache  sich  befinden  mag.
In  dringenden  Fällen  hat  der  Vorsitzende  des  Gerichts  durch  einstweilige
Verfügung  zu  entscheiden,  die  unbeschadet  der  Berufung  vorläufig  vollstreckbar  ist.
Art.  2.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung
in  Kraft.
Wir  verkünden  vorliegendes  Gesetz  und  befehlen,  daß  es  mit  dem
Staatssiegel  versehen  und  von  dem  Amtsblatt  veröffentlicht  wird.

Die  Kammern  haben  angenommen.  Ich  bestätige,  was  folgt:
Art.  1.  Während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  kann  keinerlei  Verfolgung ­
  in  Zivil-  oder  Handelssachen  gegen  die  zu  den  Fahnen  einberufenen
Bürger  ausgeübt  werden.
Art.  2.  Vorliegendes  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung
in  Kraft.
Wir  verkünden  vorliegendes  Gesetz  und  befehlen,  daß  es  mit  dem  Staatssiegel ­
  versehen  und  von  dem  Amtsblatt  veröffentlicht  wird.

Auf  Grund  des  Artikels  1  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914,  welches
insbesondere  bestimmt,  daß  während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  der  König
je  nach  den  Umständen  die  Erfüllung  der  Zivil-  und  Handels-Verbindlichkeiten
aufschieben  kann.
Im  Hinblick  auf  Artikel  22  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854  betreffend
die  Erfindungs-Patente,  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  27.  März  1857  und
das  wie  folgt  lautet:  „Wenn  die  im  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854
festgesetzte  Gebühr  nicht  innerhalb  eines  Monats  nach  Fälligkeit  gezahlt  wird,
muß  der  Patentinhaber  nach  vorgängiger  Benachrichtigung  bei  Gefahr  des
            
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