HOLLAND
Inhalt im einzelnen
5
wird, kann er sich mittels Eingabe an die Arrondissements-Rechtsbank seines
Wohnortes mit dem Ersuchen wenden, anzuordnen, daß die Vollstreckung aus
gesetzt werden soll. Die Rechtsbank kann diesem Ersuchen für eine Frist von
höchstens sechs Monaten stattgeben, wenn sie nach summarischer Prüfung die
Überzeugung gewinnt, daß der Schuldner ausschließlich oder hauptsächlich
infolge der gegenwärtigen außergewöhnlichen Umstände zeitweilig nicht in der
Rage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Rechtsbank verfügt auf die Eingabe, nachdem die Parteien in der
Ratskammer gehört oder wenigstens aufgerufen sind.
Auf Ersuchen des Schuldners kann die durch die Rechtsbank festgesetzte
Frist ein oder mehrere Male, jedesmal höchstens um sechs Monate, verlängert
Werden.
Bei Anwendung des Vorstehenden stellt die Rechtsbank solche Bedingungen
Ur >d trifft solche Bestimmungen, als sie im Interesse des Gläubigers für nötig
erachtet. Auch kann, auf Ersuchen des letzteren, die Rechtsbank nach Anhörung
oder wenigstens Aufrufung des Schuldners, wenn sie dazu Veranlassung findet,
die Frist abkürzen. Der Gerichtsschreiber gibt dem Schuldner davon unver-
z üglich Kenntnis.
Unter Rückgriff im ersten Absatz wird verstanden Verkauf kraft unwider
ruflicher Vollmacht, Pfandrechts oder Verabredung auf Grund von Verord-
nun gen, betreffend den Warenhandel.
Artikel 5.
Nachdem dem Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher Abschrift einer
v °n dem Schuldner an die Arrondissements-Rechtsbank gemäß Artikel 4 ein-
§ e reichten Eingabe zugestellt ist, kann keinerlei gerichtlicher oder außer
gerichtlicher Rückgriff stattfinden, bevor die Rechtsbank auf die Eingabe verfügt
H falls nicht bereits früher auf eine Eingabe gleichen Sinnes in derselben
ac he eine ablehnende Verfügung erlassen sein sollte.
Artikel 6.
Der Richter ist stets befugt, eidlich oder uneidlich solche Personen zu
°ren, die er zu seiner Aufklärung für nötig erachtet. Diesen kann eine Ver-
gutung „ach Maßgabe des Tarifs für Gerichtskosten und Gehälter in bürger-
lc e n Sachen zuerkannt werden.
Dies e Vernehmung findet in der Ratskammer in Gegenwart oder wenigstens
ac Aufrufung der Parteien statt.
Artikel 7.
S v, • Aufrufungen, vor der Ratskammer zu erscheinen, erfolgen mittels
reibens des Gerichtsschreibers.
Artikel 8.
Sc heid *^ e ^ en d ' e au f Grund dieses Gesetzes ergangenen richterlichen Ent-
Un gen findet weder Berufung noch Kassation statt.