Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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Alle  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ausgefertigten  Schriftstücke  sind  stempelfrei ­
  und  werden,  soweit  nötig,  kostenlos  registriert.
Schreibgebühren  werden  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  nicht  berechnet,
Artikel  10.
Dieses  Gesetz  findet  weder  Anwendung  hinsichtlich  der  Verpflichtungen,
die  nach  dem  29.  Juli  1914  eingegangen  sind,  noch  hinsichtlich  dessen,  was  im
Börsengesetz  von  1914  vorgesehen  ist.
Artikel  11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.
Sobald  die  gegenwärtigen  außergewöhnlichen  Umstände  aufgehört  haben.
S °H  den  Generalstaaten  ein  Gesetzesvorschlag  unterbreitet  werden,  wodurch  die
Aufhebung  dieses  Gesetzes  sowie  der  Übergang  zum  normalen  Zustand  herbei-Seführt
  wird.
Beauftragen  und  befehlen,  daß  dieses  im  Staatsblatt  veröffentlicht  werden
S °U,  und  daß  alle  Ministerial-Abteilungen,  Behörden,  Kollegien  und  Beamten,
die  solches  angeht,  auf  die  gewissenhafte  Ausführung  achten  sollen.

Artikel  1.
Unter  Börsen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  alle  niederländischen
andelsbörsen  verstanden,  soweit  sie  für  den  Geld-  und  Effektenhandel  bestimmt
Sln d>  auch  wenn  sie  nicht  auf  Anordnung  des  örtlichen  Vorstandes  abgehalten
Werden,  sowie  alle  Versteigerungen  von  Effekten.
Artikel  2.
1-  Die  Börsen  unterstehen  der  Aufsicht  Unseres  Ministers  für  Landwirt-Chaft
 ,  Gewerbe  und  Handel.
2.  Auf  Grund  der  im  ersten  Absatz  erwähnten  Aufsicht  ist  Unser
annter  Minister  befugt,  Vorschriften  zu  geben  oder  geben  zu  lassen  über:
B  die  Öffnung  und  Schließung  der  Börsen;
•  die  Notierungen  und  die  Weise,  in  der  an  der  Börse  Geschäfte
gemacht  werden;
die  Abwickelung  von  Prolongationen,  Vorschüssen  in  laufender
Rechnung  oder  anderen  Anleihen,  welche  seit  der  Zeit  vor  dem
29.  Juli  1914  laufen  und  wofür  Effekten  als  Pfand  gegeben  wurden,  mögen
die  Anleihen  an  der  Börse  abgeschlossen  sein  oder  nicht;
eins  wie  das  andere,  soweit  nötig,  in  Abweichung  von  den
Ur  einige  Börsen  bestehenden  Vorschriften  des  örtlichen  Vorlandes ­
  oder  eines  Vereines.
Artikel  3.
wel C h e  * e  Kurszettel  der  Börsen  werden  nur  die  Effekten  aufgenommen,
Digge  A V °V der  namens  Unseres  vorgenannten  Ministers  angegeben  werden.
n ga  e  wird  jedes  Mal  im  Staatskurant  bekannt  gemacht.

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