Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

LUXEMBURG 
Inhalt im einzelnen 
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Art. 3. Die Regierung ist befugt, wenn nötig, alle Maßnahmen zu 
treffen betreffs der Aufschiebung aller Zahlungen und Lieferungen sowie aller 
Termine, Verjährungen und Rechtsverluste, die durch das Gesetz vorgesehen sind. 
Art. 4. Gegenwärtiges Gesetz und die dazu gehörigen Ministerial- 
beschlüsse sind ausführbar vom Tage ihrer Veröffentlichung im „Memorial" ab. 
Art. 1. Die Termine, innerhalb welcher die Proteste und die 
anderen Rechtsmittel zur Wahrung der Regreßansprüche betreffs aller vor 
Insertion gegenwärtigen Beschlusses ins „Memorial" unterschriebenen Wechsel 
und Effekten, deren Verfalltag in den Zeitraum vom 31. Juli 1914 bis zum 
5. September 1914 einschließlich fällt, zu geschehen haben, werden um 
dreißig volle Tage verlängert. 
Die Zahlung kann vom Hauptschuldner von den Indossanten und anderen 
Mitverpflichteten während der vorerwähnten Stundung von dreißig vollen Tagen 
nicht gefordert werden. 
Die Zinsen sind vom Verfalltag bis zur Zahlung geschuldet. 
Art. 1. Die Zahlungspflichten sind zugunsten der inländischen Banken 
bis zum 5. September 1914 einschließlich verlängert. 
Die Gläubiger können jedoch während dieser Frist jeder 300 Franks zu 
züglich 5 v. H. des Betrags ihres Guthabens über diese Summe hinaus fordern. 
Art. 2. Unbeachtet der Bestimmungen des Artikels 1188 des Zivil 
gesetzbuchs können genannte Bankgeschäfte das Beitreiben ihrer Guthaben 
gegen die im Lande wohnenden Schuldner bis zu derselben Frist nicht in 
die Wege leiten. 
Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß ist weder auf die Staatsgrund- 
hredit-Anstalt noch auf die Sparkasse anwendbar; er tritt mit dem Tage seiner 
Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. 
Art. 1. Alle Verjährungen in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Fiskal 
sachen, alle behufs Beanstandung oder Zustellung der in diesen Sachen gefällten 
Entscheide gewährten Fristen setzen bis auf weitere Verfügung aus. 
Diese Hemmung (Stillstand) findet Anwendung auf Hypothekareintragungen, 
auf deren Erneuerung, Überschreibungen und im allgemeinen auf alle jene 
Akte der vorerwähnten Sachen, welche in einer bestimmten Frist zu geschehen 
haben. Sie setzt ein am 3. des Monats August. 
Eine Frist gleich der, die im Augenblicke der Hemmung noch zu vei- 
streichen hatte, ist vom Tage der Beendigung dieses Stillstandes gewährt. Dies 
Erist darf jedoch nicht weniger als zehn volle Tage betragen. 
Art. 2. Vom Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses ab ist vor 
läufig von jeder Immobiliarbeschlagnahme und Wiederversteigerung, sogar von 
denjenigen, die augenblicklich schon in Angriff genommen sind, abzusehen. 
Nach Verlauf dieses Aufschubs sind die Fristen nach Schlußabsatz des Art. 1 
zu regeln.
	        
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