Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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§2.
Wer  vorsätzlich  den  auf  Orund  des  §  1  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt, ­
  wird  wegen  Vergehens  mit  strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu
einem  Jahre  bestraft.
Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis  zu  50  000  Kronen  verhängt
werden,  die  in  den  Staatsschatz  fließt.
§  3.
Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in
Kraft.  Mit  dem  Vollzüge  sind  der  Minister  des  Innern  und  die  anderen  beteiligten ­
  Minister  beauftragt.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,
R-G.B1.  Nr.  289,  wird  verordnet,  wie  folgt:
§  1.
Kraft  des  Vergeltungsrechts  kann  die  Befriedigung  von  Ansprüchen,  die  Angenörigen
  feindlicher  Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im  Inland
tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper  und
sonstige  Körperschaften  zustehen,  verboten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Ferner  kann  angeordnet  werden,  daß
h>e  geschuldeten  Sachen  bis  auf  weiteres  bei  der  österreichisch-ungarischen  Bank
oder  der  Postsparkasse  oder  an  anderen  geeigneten  Stellen  hinterlegt  werden.
§  2.
Vom  Zeitpunkt  des  Wirksamkeitsbeginns  der  Verordnung  an  können  alle
■ni  Inland  tätigen  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungsorper
  und  sonstige  Körperschaften  von  der  Regierung  angehalten  werden,  die
uthaben  und  Forderungen  der  im  §  1  bezeichneten  Art  anzugeben.
§  3-Die
  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  191  ,
K-Q.B1.  Nr.  289,  betreffend  Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wir  -
schaftlichem  Gebiete  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird  verordnet,
wie  folgt;
§  1
Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige  von  Großbritannien  i
'rland  sowie  der  britischen  Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  von  Frankreicl
und  dessen  Kolonien  sowie  an  Personen,  die  in  diesen  Gebieten  ihren  Wohn-*
 ,tz  (Sitz)  haben,  mittelbar  oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  o  er
Schecks,  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  Zahlungen  zu
•eisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  diesen
Gebieten  zu  überweisen.
            
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