Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Art.  2.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom
24.  August  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  Proteste  oder  alle  Handlungen  zur  Erhaltung ­
  des  Regresses  vorgenommen  werden,  müssen  für  jedes  übertragbare
Papier,  das  jetzt  fällig  ist  oder  vor  dem  1.  Oktober  1914  fällig  wird,  bis
zum  2.  Oktober  einschließlich  verlängert  werden.
Während  dieser  Frist  kann  die  Rückzahlung  von  den  Indossanten  und
sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  ist  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  befreit,
die  Zahlung  am  Tage  der  Fälligkeit  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,  davon
Nachricht  zu  geben,  daß  das  Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  bezahlt  werden
kann.  Die  zum  Zinsfuß  von  vom  Hundert  berechneten  Zinsen  laufen
von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  verordnet  in  Erwägung,
daß  es  angebracht  erscheint,  alle  Banken-  oder  Börsengeschäfte  und  Transaktionen
in  den  nachstehend  festgesetzten  Grenzen  zu  verhindern  und  auch  die  Ausfuhr
von  barem  Gelde  zu  vermeiden,  was  folgt:
1.  Alle  Banken,  Wechselfirmen,  Privatanstalten,  sind  vom  heutigen  Tage
ab  nicht  mehr  befugt,  eine  Finanz-Operation  abzuschließen  oder  weiter  zu  verfolgen, ­
  die  entweder  direkt  oder  indirekt  dazu  führen  würde,  deutschen  Untertanen, ­
  Handels-  oder  Bankhäusern  finanzielle  Erleichterungen  zu  sichern.
2.  Die  Liquidation  der  vor  dem  24.  August  abgeschlossenen  Geschäfte ­
  kann  jedoch  weiter  verfolgt  werden.
3.  Alle  aus  diesen  Geschäften  stammenden  Kapitalien  oder  Gelder  werden
bei  den  Kassen  der  Anstalten  oder  Privatpersonen,  die  das  Geschäft  geführt
haben,  hinterlegt.  Sie  haften  dafür  den  Beteiligten  gegenüber,  die  jedoch  auf
keinen  Fall  Zinsen  für  die,  wie  oben  angegeben,  zurückbehaltenen  Beträge  verlangen ­
  können.
4.  Der  Militär-Gouverneur  ist  durch  die  Aufstellungen  vom  ersten  eines
jeden  Monats  über  alle  Geschäfte  zu  unterrichten,  die  sie  unter  den  ausgesprochenen ­
  Vorbehalten  etwa  liquidierten,  wie  auch  über  alle  Anträge,  die  in
Zukunft  gestellt  werden.
5.  Die  Zuwiderhandelnden  werden  mit  Gefängnis  von  2  bis  5  Jahren  und
mit  einer  Geldstrafe  von  1000  bis  10000  Francs  bestraft.

Der  General-Leutnant  und  Militär-Gouverneur  der  befestigten  Stellung  in
Antwerpen  verordnet  auf  Grund  der  Verordnung  vom  18.  August  1914,  durch
welche  eine  Requisitions-Kommission  eingesetzt  worden  ist,  die  zur  Aufgabe  hat,
für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  der  am  Wohnsitz  zurzeit  ausgewiesener
feindlicher  Untertanen  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  sorgen  und  die  eventuelle
Requisition  dieser  Gegenstände  zu  beaufsichtigen,  was  folgt:
Artikel  3a.
Es  wird  jedwedem  untersagt,  unter  welchem  Vorwand  auch  immer  irgendwelche ­
  Mobiliar-Gegenstände,  Werte,  Lebensmittel  oder  Getränke  wegzunehmen,
            
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