Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
Art. 2. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 
24. August werden wie folgt abgeändert: 
Die Fristen, innerhalb welcher Proteste oder alle Handlungen zur Er 
haltung des Regresses vorgenommen werden, müssen für jedes übertragbare 
Papier, das jetzt fällig ist oder vor dem 1. Oktober 1914 fällig wird, bis 
zum 2. Oktober einschließlich verlängert werden. 
Während dieser Frist kann die Rückzahlung von den Indossanten und 
sonstigen Verpflichteten nicht verlangt werden. 
Während derselben Frist ist der Inhaber von der Verpflichtung befreit, 
die Zahlung am Tage der Fälligkeit zu verlangen. Er ist verpflichtet, davon 
Nachricht zu geben, daß das Papier am Wohnsitz des Inhabers bezahlt werden 
kann. Die zum Zinsfuß von vom Hundert berechneten Zinsen laufen 
von der Fälligkeit bis zur Zahlung. 
Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur verordnet in Erwägung, 
daß es angebracht erscheint, alle Banken- oder Börsengeschäfte und Transaktionen 
in den nachstehend festgesetzten Grenzen zu verhindern und auch die Ausfuhr 
von barem Gelde zu vermeiden, was folgt: 
1. Alle Banken, Wechselfirmen, Privatanstalten, sind vom heutigen Tage 
ab nicht mehr befugt, eine Finanz-Operation abzuschließen oder weiter zu ver 
folgen, die entweder direkt oder indirekt dazu führen würde, deutschen Unter 
tanen, Handels- oder Bankhäusern finanzielle Erleichterungen zu sichern. 
2. Die Liquidation der vor dem 24. August abgeschlossenen Ge 
schäfte kann jedoch weiter verfolgt werden. 
3. Alle aus diesen Geschäften stammenden Kapitalien oder Gelder werden 
bei den Kassen der Anstalten oder Privatpersonen, die das Geschäft geführt 
haben, hinterlegt. Sie haften dafür den Beteiligten gegenüber, die jedoch auf 
keinen Fall Zinsen für die, wie oben angegeben, zurückbehaltenen Beträge ver 
langen können. 
4. Der Militär-Gouverneur ist durch die Aufstellungen vom ersten eines 
jeden Monats über alle Geschäfte zu unterrichten, die sie unter den ausge 
sprochenen Vorbehalten etwa liquidierten, wie auch über alle Anträge, die in 
Zukunft gestellt werden. 
5. Die Zuwiderhandelnden werden mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und 
mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10000 Francs bestraft. 
Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur der befestigten Stellung in 
Antwerpen verordnet auf Grund der Verordnung vom 18. August 1914, durch 
welche eine Requisitions-Kommission eingesetzt worden ist, die zur Aufgabe hat, 
für die Aufbewahrung und Erhaltung der am Wohnsitz zurzeit ausgewiesener 
feindlicher Untertanen beschlagnahmten Gegenstände zu sorgen und die eventuelle 
Requisition dieser Gegenstände zu beaufsichtigen, was folgt: 
Artikel 3a. 
Es wird jedwedem untersagt, unter welchem Vorwand auch immer irgend 
welche Mobiliar-Gegenstände, Werte, Lebensmittel oder Getränke wegzunehmen,
	        
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