Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
ÖSTERREICH 
Inhalt im einzelnen 
52 
Schlußbestimmungen. 
§ 27. 
Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausnahmen von 
der allgemeinen Stundungsanordnung, die im § 2, Z. 1 bis 7, 9 bis 11, und 
in den §§ 3 bis 8 dieser Kaiserlichen Verordnung festgesetzt sind, zu erweitern 
oder einzuschränken sowie die Bestimmungen der §§ 1 und 9 bis 26 abzuändern 
oder zu ergänzen, soweit die wirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern. 
Insbesondere wird die Regierung ermächtigt, von den Bestimmungen 
dieser Kaiserlichen Verordnung abweichende Vorschriften über die Stundung 
privatrechtlicher Forderungen gegen Schuldner zu erlassen, die ihren Wohnsitz 
(Sitz) oder ihre ständige geschäftliche Niederlassung im Königreiche Galizien 
und Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau oder im Herzogtume 
Bukowina haben. 
§ 28. 
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Dezember 1914 in Wirksam 
keit. Gleichzeitig treten die Kaiserlichen Verordnungen vom 27. September 1914, 
R.G.B1. Nr. 261, und vom 13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 278, ferner die 
Ministerialverordnungen vom 3. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 267, und vom 
13. Oktober 1914, R.G.B1. Nr. 280, außer Kraft. 
(2) Mit der Durchführung dieser Kaiserlichen Verordnung sind Mein 
Justizminister und Mein Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten 
Ministern beauftragt.
	        
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