Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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einer  halbjährigen  Zinsrate  die  Hälfte  sofort,  die  andere  Hälfte  nach  einem
Vierteljahre  und  von  einer  vierteljährigen  Zinsrate  ein  Drittel  sofort  und  ein
weiteres  Drittel  nach  je  einem  Monate  zu  entrichten  ist.
(2)  Rechtsnachteile,  die  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  >
vereinbart  worden  sind,  treten  nur  dann  ein,  wenn  der  Mieter  diese  Raten
nicht  rechtzeitig  entrichtet.
(3)  Wird  eine  solche  Rate  nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  kann  der
Vermieter  dem  Mieter  mit  Wirksamkeit  für  den  nächsten  Kündigungstermin
aufkündigen.
§  21.
(1)  Gewerbe-  und  Handeltreibenden,  die  durch  ein  Zeugnis  der  Handelsund ­
  Gewerbekammer  nachweisen,  daß  sie  vorwiegend  Waren  liefern  oder
beziehen,  die  zur  Ausfuhr  in  das  Zollausland  bestimmt  sind,  ferner  Personen
und  Unternehmungen,  die  bescheinigen,  daß  sie  vorwiegend  auf  den  Erwerb
oder  auf  Einkünfte  aus  dem  Fremdenverkehr  angewiesen  sind,  kann  unter  den
im  §  18,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  richterliche  Stundung  für  die
gemäß  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  1,  2,  3  und  5,  von  der  gesetzlichen
Stundung  ausgenommenen  Forderungsbeträge  bis  längstens  einschließlich
31.  Angust  1915  gewährt  werden.  I
(2)  Die  Bestimmungen  des  §  18,  Absatz  2  bis  5,  und  des  §  19  finden
Anwendung.
Exekution.
§  22.
(1)  Exekutionshandlungen  zugunsten  gestundeter  Forderungen  sind
während  der  Stundungsfrist  nicht  zu  bewilligen,  bereits  bewilligte  nicht  zu  vollziehen. ­
  Ein  anhängiges  Exekutionsverfahren  mit  Ausnahme  der  Zwangsverwaltung ­
  und  Zwangsverpachtung  ist  nicht  fortzusetzen.  Schon  zugestellte
Oberweisungsbeschlüsse  bleiben  wirksam.  Durch  Exekution  eingebrachte  Beträge ­
  sind  zu  verteilen.
(2)  Exekutionshandlungen,  die  vorgenommen  wurden,  bevor  die  Kaiserliche
Verordnung  vom  13.  August  1914,  R.G.B1.  Nr.  216,  beim  Exekutionsgerichte
bekannt  geworden  ist,  bleiben  wirksam.
(3)  Exekution  zur  Sicherstellung  und  einstweilige  Verfügungen  zugunsten
gestundeter  Forderungen  können  bewilligt  und  vollzogen  werden.  >
Aufschiebung  der  Exekution.
§  23.
(1)  Das  Exekutionsgericht  kann  auf  Antrag  des  Verpflichteten  unter  den
im  §  18,  Absatz  1,  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Exekution  zugunsten  eines
Forderungsbetrages,  der  nach  §  1,  Absatz  2  und  3,  oder  §  2,  Z.  5,  Lit.  d,  von
der  gesetzlichen  Stundung  ausgenommen  ist,  auf  die  Dauer  von  längstens  zwei
Monaten  aufschieben,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Pfändung  von  Gegenständen
des  beweglichen  Vermögens  oder  um  die  zwangsweise  Pfandrechtsbegründung
handelt.  Eine  solche  Aufschiebung  ist  unzulässig,  wenn  bereits  gemäß  §§
19  oder  21  eine  Zahlungsfrist  bewilligt  worden  ist.
            
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