Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BOSNIEN  und  die  HERZEGOWINA

Inhalt  im  einzelnen

Das  bisherige  Moratorium  in  Bosnien  ist  bis  zum  30.  September
1914  verlängert  worden.  Das  neue  bosnische  Moratoriumgesetz  hält  sich  an
den  Wortlaut  des  in  Österreich-Ungarn  erlassenen  Moratoriums  mit
folgenden  Unterschieden:
1.  Als  Stichtag  für  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Moratoriums  ist  nicht
der  1.,  sondern  der  2.  August  1914  festgesetzt.
2.  Da  der  Endtermin  analog  dem  österreichischen  Moratorium  (30.  September ­
  1914)  bestimmt  ist,  so  werden  die  Forderungen  nicht  um  61  Tage,
sondern  um  60  Tage  gestundet.
3.  Die  Spezialbestimmungen  für  Raiffeisenkassen  sind  im  bosnischen  Moratorium ­
  nicht  enthalten.
4.  Da  der  Beginn  des  ursprünglichen  bosnischen  Moratoriums  für  den
2.  August  1914  ansgesetzt  war,  so  erfolgt  die  Hinausschiebung  der
formellen  Erfordernisse  zur  Aufrechterhaltung  des  wechselrechtlichen
Regreßrechts  für  jene  Wechsel,  die  nach  dem  1.  August  1914  (im
österreichischen  Gesetz  31.  Juli  1914)  ausgestellt  sind.
5 -  Die  in  der  österreichischen  Moratoriumverordnung  enthaltene  Reziprozitätsklausel ­
  ist  im  bosnischen  Moratoriumgesetz  nicht  enthalten.

Ein  am  1.  Oktober  erlassenes  und  sofort  in  Kraft  getretenes  Gesetz  über
je  Stundung  privatrechtlicher  Forderungen  trifft  gleiche  Maßnahmen,  wie  die
( U . r  Österreich  unter  dem  27.  September  1914  ergangene  Kaiserliche  Verordnung,
def  2 ' n ^ essen  c ' er  Tatsache  Rechnung,  daß  in  Bosnien  und  der  Herzegowina
Mor  t  ^ U ^ USt  ~~  nicht  w ’ e  ' n  Österreich  der  1.  August  —  der  Anfangstag  des

des  k  k  C ' ner  ' n  ^ er  "Konsular-Korrespondenz“  veröffentlichten  Mitteilung
länjfert  ^ ster ^  Handelsmuseums  hält  sich  das  bis  zum  30.  November  1914  ver-Öster
  6  .k° sn ' sc * le  Moratoriumgesetz  im  allgemeinen  an  den  Wortlaut  des  in
re | C  A ? rlaSSenen  Moratoriums  mit  folgenden  Unterschieden:
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2 &r  '*  son dern  der  2.  August  1914  festgesetzt,
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  ^  bestimmt  ist,  so  werden  die  Forderungen  nicht  um  61  Tage,
°ndern  nur  um  60  Tage  gestundet.
zwischen  d^  ^ tundung  um  60  Tage  betrifft  alle  jene  Forderungen,  die
19141  ,,„, em  ^ u gust  1914  (im  österreichischen  Gesetze  15.  August
4  Die  ST  ?•  September  1914  fällig  geworden  sind,
weise  des  Mi nH SC , k a ^ SZa ' 1 * un ^  von  ^°/o  der  gestundeten  Forderung,  beziehungs-15.
  Oktober  1914  V ° n  ^  Kronen  ist  nicht  am  14.,  sondern  am
            
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