Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
Hat die auf ein Einlagebuch oder auf laufende Rechnung erfolgte Einlage 
am 1. August 1914 den Betrag von 2000 Kronen nicht überstiegen, so kann der 
Einleger die Auszahlung von 200 Kronen, hat sie aber den Betrag von 
2000 Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von 200 Kronen verlangen; 
hei einer Einlage von zweitausend bis viertausend Kronen kann jedoch während 
der ganzen Dauer des Aufschubes die Auszahlung von höchstens 10 Prozent 
der Einlage gefordert werden. 
Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Einlage 
ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist, daß 
er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung der Gehälter und Löhne seiner 
Angestellten, zur Begleichung des Mietzinses seiner Geschäfts- oder Betriebsräume 
unumgänglich benötigt, oder insoweit er den Betrag zur Begleichung von 
Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben der zur Einhebung derselben 
berufenen Kasse anweist; dieses sein Recht kann er jedoch nur so geltend 
rn achen, wenn er den benötigten Betrag — insofern eine längere Kündigungsfrist 
nicht vereinbart ist — mindestens acht Tage früher anmeldet. 
Bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften kann 
oi Betrag, der gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem Falle 
ubersteigen. 
Die von der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage 
er später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des zweiten Absatzes 
2 e orderten Summen eingerechnet werden. 
Ah ^' e vor dem Inslebentreten dieser Verordnung oder auf Grund des 
Ah atzes ^ ausbezahlten Beträge können in die Beträge, die auf Grund des 
Satzes 2 gefordert werden, eingerechnet werden. 
Das Institut oder die Firma kann mit Berufung auf den mit dieser 
g| e ^ ordnun g gewährten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des 
ln t ? 6rS n ' cbt verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben 
z ut ober bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut- 
v C , re 'ben oder in ein mit der auf die Übertragung bezüglichen Klausel 
Se enes Einlagebuch zu übertragen ist. 
kann d ' e derart zugunsten einer anderen Person übertragene Summe 
Sehr i- leSe ^ erson während der Zeit des Moratoriums auch innerhalb der 
Institut 611 C ' Cr zw ' sc b en ihr und dem Einleger zustande gekommenen und dem 
■nwiefe ° der der E ' rma mitgeteilten Vereinbarung nur insofern disponieren, 
können 1 - 11 ’ *' ber d ' 6Se ^ umme der Einleger ohne Übertragung verfügen hätte 
bis zur H" d ' eSem Ealle kann der Einleger über seine verbleibende Einlage 
Auszahl ° lle dgr betreffenden Summe nicht verfügen. Der Einleger kann die 
übertra ^ ^ 3uf seine e 'g ene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch 
ohne fn! nen Summe ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er sie 
E .ertragung fordern hätte können. 
10 000 Kro" aUf e ’ n EinIa gebuch erlegten Betrag, der nicht geringer ist als 
selben Firm? k ka ‘ ln der Einle S er auf seine bei demselben Institut oder der- 
a bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen,
	        
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