Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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deutender  wirtschaftlicher  und  finanzieller  Verlust  ist,  in  2.  Linie  scheut
man  aber  auch  vor  den  nicht  unerheblichen  Kosten  der  Neuvermessung
durch  den  Geometer  zurück.  Daß  Teilungen  von  Grundstücken,  die
mehrere  Plannummern  umfassen  und  darum  ohne  jegliche  Kosten  wieder
auseinander  gerissen  werden  können,  vorgenommen  werden,  ist  namentlich
bei  einer  größeren  Zahl  von  Kindern  gebräuchlich.  Doch  läßt  sich
allgemein  konstatieren,  daß  bei  der  Verteilung  des  Grundbesitzes  auf
die  einzelnen  Loszettel  danach  getrachtet  wird,  die  Grundstücke  niöglichst
zusammen  zu  halten  und  nicht  unnötig  auseinander  zu  reißen.
Die  Endsummen  der  Fläche  und  des  Wertes  der  Grundstücke  sollen
auf  allen  Loszetteln  gleich  sein.  Etwaige  Ungleichheiten  werden  meist
durch  Vertauschung  der  Grundstücke  auf  den  Loszetteln  ausgeglichen,
nach  der  Verlosung  werden  noch  etwa  bestehende  Wertsdifferenzen  in
Geld  berichtigt.
Die  Einschätzung  der  Grundstücke  auf  den  Loszctteln  erfolgt  in
verschiedener  Weise:  teils  wird  die  Steuerverhältniszahl  als  Grundlage
genommen,  teils  der  Durchschnittspreis,  der  auf  den  letzten  Güterstrichen
für  Äcker  derselben  Lage  erzielt  wurde.  Manchmal  werden  die  Grundstücke ­
  bedeutend  unter  ihrem  Wert  eingesetzt,  um  an  den  Kosten  der
notariellen  Verlautbarung  einzusparen.
Die  Fertigung  der  Loszettel  nimmt  geraume  Zeit  in  Anspruch,
man  sucht  mit  peinlichster  Genauigkeit  die  Grundstücksauteile  gleich  zu
machen.  Haben  die  Taxatoren  die  Loszettel  angefertigt,  so  werden  die
Zettel  an  die  Beteiligten  zur  Einsicht  und  Anerkennung  gegeben;  etwaige
Änderungen  können  dann  noch  vorgenommen  werden.  Sind  die  Kinder
darüber  einig,  daß  ein  jeder  Loszettel  gleichwertig  sei,  so  tvird  zur
Verlosung  geschritten.  Wer  zuerst  ziehen  darf,  ist  verschieden  geregelt.
Vielfach  kommt  das  jüngste  Kind  zuerst  zum  Zug,  dann  das  nächst
älteste  usw.,  in  manchen  Orten  ist  es  Brauch,  daß  erst  wieder  gelost
wird,  in  welcher  Reihenfolge  die  Kinder  zum  Zug  kommen  sollen.
Grundsätzlich  ist  für  jedes  Kind  ein  Loszettel  bestimmt,  also  auch
für  dasjenige  Kind,  das  nicht  im  Orte  selbst  Landwirtschaft  betreibt,
ein  Handwerk  erlernt  hat,  studiert  hat  oder  auswärts  sonstwie  untergekommen ­
  ist.  Kinder,  die  im  Orte  selbst  ein  Gewerbe  treiben,  behalten
meist  ihren  Grundstücksanteil  zur  Selbstbewirtschaftung.  Auswärts
versorgte  Kinder  lassen  gewöhnlich  ihre  Grundstücke  verstreichen.-  In
diesem  Falle  erfolgt  nicht  eine  Zuschreibung  der  Grundstücksanteile  auf
die  Kinder;  die  Eltern  selbst  lassen  vielmehr,  um  die  Kosten  der
notariellen  Verbriefung  und  rentamtlicheu  Umschreibung  zu  sparen,  die
Grundstücke  verstreichen  und  antworten  daun  den  Kindern  den  Erlös
aus.  Durch  die  Versteigerung  wird  natürlich  ein  höherer  Preis  erzielt,
als  wenn  eines  der  im  Orte  bleibenden  Geschwister  den  Loszettel  eines
            
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