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UNGARN
Inhalt im einzelnen
Hat die auf ein Einlagebuch oder auf laufende Rechnung erfolgte Einlage
am 1. August 1914 den Betrag von 2000 Kronen nicht überstiegen, so kann der
Einleger die Auszahlung von 200 Kronen, hat sie aber den Betrag von
2000 Kronen überstiegen, monatlich die Auszahlung von 200 Kronen verlangen;
hei einer Einlage von zweitausend bis viertausend Kronen kann jedoch während
der ganzen Dauer des Aufschubes die Auszahlung von höchstens 10 Prozent
der Einlage gefordert werden.
Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Einlage
ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nachweist, daß
er den auszuzahlenden Betrag zur Begleichung der Gehälter und Löhne seiner
Angestellten, zur Begleichung des Mietzinses seiner Geschäfts- oder Betriebsräume
unumgänglich benötigt, oder insoweit er den Betrag zur Begleichung von
Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben der zur Einhebung derselben
berufenen Kasse anweist; dieses sein Recht kann er jedoch nur so geltend
rn achen, wenn er den benötigten Betrag — insofern eine längere Kündigungsfrist
nicht vereinbart ist — mindestens acht Tage früher anmeldet.
Bei landwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditgenossenschaften kann
oi Betrag, der gefordert werden kann, die Hälfte der Einlage in keinem Falle
ubersteigen.
Die von der am 1. August 1914 bestandenen Einlage an diesem Tage
er später ausbezahlten Beträge können in die auf Grund des zweiten Absatzes
2 e orderten Summen eingerechnet werden.
Ah ^' e vor dem Inslebentreten dieser Verordnung oder auf Grund des
Ah atzes ^ ausbezahlten Beträge können in die Beträge, die auf Grund des
Satzes 2 gefordert werden, eingerechnet werden.
Das Institut oder die Firma kann mit Berufung auf den mit dieser
g| e ^ ordnun g gewährten Aufschub die Effektuierung einer solchen Verfügung des
ln t ? 6rS n ' cbt verweigern, derzufolge ein bestimmter Betrag bei demselben
z ut ober bei derselben Firma auf einer anderen laufenden Rechnung gut-
v C , re 'ben oder in ein mit der auf die Übertragung bezüglichen Klausel
Se enes Einlagebuch zu übertragen ist.
kann d ' e derart zugunsten einer anderen Person übertragene Summe
Sehr i- leSe ^ erson während der Zeit des Moratoriums auch innerhalb der
Institut 611 C ' Cr zw ' sc b en ihr und dem Einleger zustande gekommenen und dem
■nwiefe ° der der E ' rma mitgeteilten Vereinbarung nur insofern disponieren,
können 1 - 11 ’ *' ber d ' 6Se ^ umme der Einleger ohne Übertragung verfügen hätte
bis zur H" d ' eSem Ealle kann der Einleger über seine verbleibende Einlage
Auszahl ° lle dgr betreffenden Summe nicht verfügen. Der Einleger kann die
übertra ^ ^ 3uf seine e 'g ene laufende Rechnung oder sein Einlagebuch
ohne fn! nen Summe ebenfalls bloß in demselben Maße fordern, als er sie
E .ertragung fordern hätte können.
10 000 Kro" aUf e ’ n EinIa gebuch erlegten Betrag, der nicht geringer ist als
selben Firm? k ka ‘ ln der Einle S er auf seine bei demselben Institut oder der-
a bestehende oder neu zu eröffnende laufende Rechnung überweisen,