Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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12.

Verpflichtungen,  die  den  Schuldner  unmittelbar  oder  auf  Grund  einer
Anweisung  dem  Verein  vom  Roten  Kreuz  oder  einem  Fonds  gegenüber
belasten,  der  zur  Unterstützung  von  Angehörigen  mobilisierter  Personen
oder  zu  einer  sonstigen  Hilfsleistung  aus  Anlaß  des  Krieges  bestimmt  ist;
Unterhaltsleistungen  und  Lebensrenten;
die  folgenden  Verpflichtungen  aus  Versicherungsverträgen:
a)  bei  Versicherungen  für  den  Militärdienst  oder  bei  Versicherungen,  die
sich  auf  den  Todesfall  im  Kriegsdienste  erstrecken,  die  Zahlung  der
ganzen  Versicherungssumme,  bei  anderen  Lebensversicherungen  die
Zahlung  der  Versicherungssumme  bis  zu  500  Kronen;
b)  die  Verpflichtung  des  Versicherers  auf  Rückkauf  oder  Belehnung  der
Lebensversicherungspolice  bis  zu  200  Kronen;
c)  bei  Versicherungen  gegen  Brand-  und  Hagelschaden  die  Zahlung  der
Prämien  und  der  Entschädigungssumme;
d)  bei  allen  anderen  Versicherungszweigen  auf  Zahlung  der  Entschädigungssumme ­
  bis  zu  400  Kronen;
e)  die  Verpflichtungen  des  Rückversicherers  aus  dieser  Versicherung  im
Verhältnisse  jener  Beträge,  die  der  Versicherer  im  Sinne  der  Punkte  a)
bis  d)  zu  zahlen  hat,  sowie  die  Rückversicherungsprämien  aus  der
Versicherung  gegen  Brand-  und  Hagelschaden;
Mietzinse,  es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  militärische  Dienste  leistet
oder  jenen  Personen  gleichzuhalten  ist,  die  militärische  Dienste  leisten,
insofern  er  nicht  im  Genüsse  seiner  ordentlichen  Bezüge  aus  dem  Dienstoder
  Anstellungsverhältnis  oder  zumindest  im  Genüsse  eines  Quartier -
geldes  oder  einer  zu  Zwecken  des  Wohnungsmietzinses  gewährten
öffentlichen  Unterstützung  steht,  in  den  beiden  letzteren  Fällen  ist  d' e
Mietzinsschuld  nur  bis  zur  Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes  oder  d er
Unterstützung  zu  bezahlen;
Pachtzinsen;
Verpflichtungen  aus  Dienstverträgen,  die  Verpflichtungen  ai>
dem  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Arbeitsverhältnisse  m' f
inbegriffen;
die  Verpflichtungen,  die  den  Unternehmer  seinem  Wiederunternehm er
gegenüber  belasten  in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  Unternehmer  ^
Entgelt  für  die  geleistete  Arbeit  zu  seinen  Händen  erhalten  hat;
die  Ausfolgung  des  Einkommens  während  der  Dauer  des  Aufschubes  a u
der  Verwaltung  eines  fremden  Vermögens,  unbeschadet  der  Rechte  o e
Vermögensverwalters.

gilt'
§  5.  Über  die  bei  Instituten  oder  anderen  Firmen,  die  sich  mit  j
lagegeschäften  befassen,  vor  dem  1.  August  1914  auf  ein  Einlagebuch  oder
laufende  Rechnung  erfolgte  Einlage  kann  der  Einleger  —  unbeschadet
vereinbarten  Kündigungsfrist  —  während  der  Dauer  des  mit  dieser  Veror
gewährten  Aufschubes  nur  unter  den  weiter  unten  folgenden  Einschränku
verfügen.
            
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