Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  28.  Jede  richterliche  Verfügung,  welche  dem  Schuldner  das  in  den
Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone  maßgebende  Moratorium  oder  die
mit  demselben  verbundenen  Rechte  gegen  seinen  Willen  entziehen  würde,  gilt
als  gegen  ein  inländisches  Verbotsgesetz  (gegen  die  inländische  öffentliche
Ordnung)  verstoßend  und  dem  Zwecke  eines  inländischen  Gesetzes  widerstreitend.
§  29.  Die  infolge  des  Moratoriums  im  streitigen  und  außerstreitigen
Verfahren  notwendigen  Bestimmungen  wird  der  Justizminister,  in  Kroatien  und
Slavonien  der  Banus  durch  besondere  Verordnung  festsetzen.
§  30.  Die  mit  dem  Ablauf  des  Moratoriums  zusammenhängenden  Bestimmungen ­
  werden  seinerzeit  durch  eine  besondere  Verordnung  festgesetzt
werden.
§  31.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt  sich,  soweit  sie  sich  auf
Rechtsverhältnisse  bezieht,  die  in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der
heiligen  ungarischen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  sind,  auch  auf  Kroatien
und  Slavonien.
Die  zur  Festsetzung  des  Ausmaßes  der  laufenden  Bedürfnisse  von
Städten  und  Gemeinden,  sowie  von  Waisenkassen  im  Sinne  des  §  8  berufene
Behörde  wird  hinsichtlich  des  Gebietes  von  Kroatien  und  Slavonien  durch  den
Banus  bestimmt.
§  32.  Diese  Verordnung  —  welche  als  dritte  Moratoriums-Verordnung
zu  zitieren  ist  —  tritt  am  1.  Oktober  1914  in  Kraft.
Mit  dem  Inslebentreten  dieser  Verordnung  treten  außer  Kraft:
die  die  am  31.  Juli  1914  unter  Zahl  5715/1914  M.  E.  erlassene
—  erste  —  Moratorium-Verordnung  außer  Kraft  setzende  —  zweite
—  Moratorium-Verordnung,  welche  vom  königl.  Ungar.  Ministerium
a m  12.  August  1914  unter  Zahl  6045/1914  M.  E.  erlassen  wurde;
die  über  Geldforderungen  aus  einzelnen  Börsengeschäften
atn  28.  August  1914  unter  Zahl  6504/1914  M.  E.  erlassene  Verordnung;
endlich  die  bezüglich  Ergänzung  der  Verordnung  Zahl
6045/1914  M.  E.  am  10.  September  1914  unter  Zahl  6796/1914  M.  E.
er lassene  Verordnung.
Insoweit  die  gegenwärtige  Verordnung  im  §  4,  Punkt  13  und
1111  §  5  nichts  anderes  bestimmt,  bleibt  der  mit  den  früheren
Moratorium-Verordnungen  gewährte  Aufschub  hinsichtlich  jener
er pfijchtungen,  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  von  der
Geltung  des  Moratoriums  ausnimmt,  unberührt.  Würde  dieser
Aufschub  vor  dem  15.  Oktober  1914  ablaufen,  so  ist  die  Schuld  am
!5.  Oktober  zu  zahlen.
            
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