UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Das königlich ungarische Ministerium verordnet auf Grund der im § 16
des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über Ausnahmeverfügungen für den
Fall eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt:
I. Ausnahmeverfügungen in betreff von Schulden, die zugunsten von Angehörigen
und Einwohnern feindlicher Staaten bestehen.
Inländische Munizipien, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften,
sowie auch die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone
tätigen Körperschaften, Vereinigungen, Vereine, Institute, Gesellschaften und im
allgemeinen Handelsfirmen sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben
über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu Fall erlassene Verordnung
des königlich ungarischen Handelsministers und des königlich ungarischen
Finanzministers ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von Angehörigen und
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehen.
§ 2.
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von
Fall zu Fall im Wege der Vergeltung:
1. die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden verbieten oder von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen;
2. anordnen, daß der Gegenstand der im § 1 bezeichneten Schuld bis
auf weitere Verfügung bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei der
Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle
hinterlegt werde.
Die im Widerspruche mit den im Punkt 1 Abs. 1 erwähnten Anordnungen
vorgenommene Handlung ist ohne rechtliche Wirkung.
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von
Fall zu Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung auch außer dem
Falle der Vergeltung in betreff von solchen zugunsten von Angehörigen und
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden anordnen, bezüglich
deren dies aus Rücksichten des öffentlichen Kredits erwünscht erscheint.
II. Überwachung einzelner Unternehmungen.
§ 3.
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im Wege der Vergeltung
anordnen, daß für solche im Gebiete der Länder der ungarischen heiligen
Krone tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen
'»eiche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder
deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen
sind, auf Kosten der Unternehmungen Aufsichtskommissare bestellt werden.
Die Aufsichtskommissare haben unter Wahrung der Eigentums- und
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen, daß während