Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Das königlich ungarische Ministerium verordnet auf Grund der im § 16 
des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über Ausnahmeverfügungen für den 
Fall eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt: 
I. Ausnahmeverfügungen in betreff von Schulden, die zugunsten von Angehörigen 
und Einwohnern feindlicher Staaten bestehen. 
Inländische Munizipien, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften, 
sowie auch die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone 
tätigen Körperschaften, Vereinigungen, Vereine, Institute, Gesellschaften und im 
allgemeinen Handelsfirmen sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben 
über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu Fall erlassene Verordnung 
des königlich ungarischen Handelsministers und des königlich ungarischen 
Finanzministers ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von Angehörigen und 
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehen. 
§ 2. 
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische 
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von 
Fall zu Fall im Wege der Vergeltung: 
1. die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden verbieten oder von 
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen; 
2. anordnen, daß der Gegenstand der im § 1 bezeichneten Schuld bis 
auf weitere Verfügung bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei der 
Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle 
hinterlegt werde. 
Die im Widerspruche mit den im Punkt 1 Abs. 1 erwähnten Anordnungen 
vorgenommene Handlung ist ohne rechtliche Wirkung. 
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische 
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von 
Fall zu Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung auch außer dem 
Falle der Vergeltung in betreff von solchen zugunsten von Angehörigen und 
Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden anordnen, bezüglich 
deren dies aus Rücksichten des öffentlichen Kredits erwünscht erscheint. 
II. Überwachung einzelner Unternehmungen. 
§ 3. 
Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische 
Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im Wege der Vergeltung 
anordnen, daß für solche im Gebiete der Länder der ungarischen heiligen 
Krone tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen 
'»eiche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder 
deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen 
sind, auf Kosten der Unternehmungen Aufsichtskommissare bestellt werden. 
Die Aufsichtskommissare haben unter Wahrung der Eigentums- und 
sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen, daß während
	        
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