Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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artige  Verpflichtung  hat  die  Partei  ohne  Rücksicht  auf  das  Moratorium  zu
erfüllen.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auch
auf  solche  gegenseitigen  Verträge  nicht,  bei  denen  die
Geldschuld  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  von  dem
Moratorium  ausgenommen  ist.
Die  Vorschriften  der  §§  12—15  erstrecken  sich  auf  den  Kauf  von
Grundstücken  mit  der  Abänderung,  daß  ein  Rücktritt  in  Ermangelung  einer
anderen  Vereinbarung  nicht  statthaft  ist,  wenn  der  Käufer  in  den  Besitz
des  Grundstücks  getreten  ist.  Wenn  der  Käufer  hinsichtlich  des  Kaufpreises ­
  das  Moratorium  in  Anspruch  nimmt,  so  kann  der  Verkäufer  sowohl
gleichzeitig  mit  der  grundbücherlichen  Eintragung  des  Eigentums  zugunsten
des  Käufers,  wie  auch  nachher,  die  hypothekarische  Sicherstellung  der  rückständigen ­
  Kaufpreisschuld  auch  ohne  hierauf  gerichtete  Vertragsverfügung
fordern.

IV.  Die  auf  das  Mietverhältnis  bezüglichen  Verfügungen.
§  17.  Der  Vermieter  einer  Wohnung  oder  einer  sonstigen  Lokalität
kann  während  der  Zeit  des  Bestehens  der  Moratoriumverordnung  das  ihm
im  Vertrage,  in  einem  Statut  oder  in  einer  anderen  Rechtsnorm  gesicherte
Recht,  die  Miete  im  Falle  der  Nichtzahlung  des  Zinses  durch  Auflösung  des
Vertrages  oder  durch  außerordentliche  Kündigung  aufheben  zu  können,  bei
wöchentlichen  oder  monatlichen  Mieten  überhaupt  nicht,  bei  Mieten  von
längerer  Dauer  aber  nur  wegen  Nichtzahlung  der  dem  Moratorium  nicht
unterliegenden  Miete  und  auch  auf  dieser  Grundlage  nur  dann  ausüben,
wenn  der  Mieter  den  auf  je  einen  Monat  entfallenden  Teil  der  Mietsumme
bis  zum  Ablauf  des  fünften  Tages  jedes  Monats  nicht  bezahlt.  Dieses  Recht
kann  jedoch  nach  dem  zehnten  Tage  des  letzten  Monats  der  betreffenden
Mietperiode  nicht  mehr  ausgeübt  werden.
Die  Verfügungen  des  vorhergehenden  Absatzes  stellen  die  laut  der
dritten  Moratoriumverordnung  dem  Moratorium  nicht  unterliegenden  Mief'
schulden  nicht  unter  das  Moratorium,  sie  berühren  sonach  unter  anderem
auch  nicht  das  Recht  des  Vermieters,  solche  Mietforderungen  bis  zur  Höhe
der  ganzen  Mietsumme  zur  Geltung  bringen  und  nach  dem  zur  Zeit  des  Ablaufes ­
  nicht  beglichenen  Teil  der  Miete  Verzugszinsen  fordern  zu  dürfen-Die
  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  gilt  im  Falle  der  Wohnungsmiete
nicht,  wenn  der  Mieter  auf  Grund  seines  Dienst-  oder  Verwendungsverhält'
nisses  einen  Wohnungsbeitrag  erhält  und  den  behobenen  Wohnungsbeitrag
nicht  zur  Erfüllung  der  Mietschuld  verwendet.
§  18.  Im  Falle  einer  Hauptmiete  kann  der  Hauptvermieter  den  111  ^
dem  Hauptmieter  geschlossenen  Mietvertrag  wegen  Nichtzahlung  der  Mi e t e
nicht  aufheben,  wenn  der  Hauptmieter  nachweist,  daß  er  den  rückständig 611
Teil  der  Mietsumme  mangels  sonstigen  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Ver '
            
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