Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

PORTUGAL 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Die Regierung wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 
um bei den gegenwärtigen Zuständen im ganzen Lande die Ordnung aufrecht 
zu erhalten und die vaterländischen Interessen zu schützen, sowie auch allen 
außerordentlichen, schleunige Abhilfe erfordernden Fällen wirtschaftlicher und 
finanzieller Art zu begegnen. 
Einziger Paragraph. Die Regierung hat dem Kongreß bei seinem ersten 
Zusammentreten Rechenschaft darüber zu geben, inwiefern sie von der Er 
mächtigung Gebrauch gemacht hat. 
Artikel 2. 
Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. 
Artikel 1. 
Für Zahlungen in ausländischer Währung, die aus Wechseln, Schecks, 
laufender Rechnung (conta corrente) und Geldgeschäften (operagöes cambiais) 
siammen, wird ohne Protest ein Zahlungsaufschub (prorrogagäo) von 60 Tagen 
gewährt. Die Zinsen für die in der Zahlung hinausgeschobenen Summen werden 
n ach einer Taxe der Bank von Portugal geregelt. 
Einziger Paragraph. Der Zahlungsaufschub, worauf sich der Artikel 
bezieht, rechnet vom Tage der Fälligkeit der betreffenden Zahlungsverpflichtungen 
bis zu dem der gegenwärtigen Verordnung, und von da ab für die Verpflichtungen, 
bir die ein Fälligkeitstermin nicht besteht. 
Artikel 2. 
Die entgegenstehende Gesetzgebung wird aufgehoben. 
Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des 
Artikel 1 der vorstehenden Verordnung hat die portugiesische Regierung 
Un ter dem 27. August 1914 durch den Justizminister erklären lassen, daß der 
Zahlungsaufschub von 60 Tagen, worauf sich der genannte Artikel 1 bezieht, 
die sämtlichen Geldgeschäfte (opera^öes cambiais) einschließt, die bis zum Tage 
der erwähnten Verordnung abgeschlossen worden sind. 
(Diario do Governo, I. Serie, Nr. 153, vom 27. August 1914.)
	        
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