Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

PORTUGAL

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  1.
Die  Frist  von  60  Tagen,  worauf  sich  die  Verordnung  vom  10.  August
1914  und  die  Verfügung  vom  27.  August  1914  bezieht,  wird  sogleich  um
weitere  30  Tage  verlängert.
Einziger  Paragraph.  Diese  neue  Frist  läuft  von  dem  Tage  ab,  an
welchem  die  erste  Frist  aufhört.
Artikel  2.
usw.
Artikel  3.
Die  Verlängerungen  und  Hinausschiebungen  usw.,  worauf  sich  die  genannte ­
  Verordnung  und  die  genannte  Verfügung  beziehen,  sind  bindend  für
alle  Vertragschließer,  Vermittler  und  Beteiligten  bis  zum  Ende  der  betreffenden ­
  Fristen.
Artikel  4.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Artikel  1.
Die  Gouverneure  der  überseeischen  Provinzen  können  mit  Zustimmung
des  Regierungsrats  einen  Aufschub  ohne  Protest  auf  60  Tage  für  die  Zahlungen
  in  fremder  Münze  bewilligen,  welche  aus  Wechseln,  Schecks,  laufender
Rechnung  und  Geldgeschäften  stammen.
Artikel  2.
Die  in  Artikel  T  erwähnte  Frist  von  60  Tagen  zählt  von  dem  Tage  der
Fälligkeit  der  betreffenden  Zahlungsverpflichtungen  ab  bis  zu  dem  der  provinziellen ­
  Verordnung,  die  sie  ausspricht,  und  von  da  ab  für  die  Verpflichtungen, ­
  für  die  ein  Fälligkeitstermin  nicht  besteht.
Artikel  3.
Die  Zinsen  für  die  von  dem  Zahlungsaufschub  betroffenen  Summen
werden  nach  einer  Taxe  der  überseeischen  Nationalbank  geregelt.
Artikel  4.
Die  entgegenstehende  Gesetzgebung  wird  aufgehoben.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  hinsichtlich  der  Auslegung  des  Artikel  1
der  Verordnung  vom  10.  August  1914,  ob  unter  die  Vorschriften  dieses
Artikels  auch  die  Wechsel  fallen,  worin  ein  Wechselkurs  nicht  vereinbart  ist,
sowie  solche,  bei  denen  beim  Vorhandensein  einer  Vereinbarung  des  Wechselkurses ­
  die  Angabe  der  Zahlung  in  fremder  Münze  fehlt,  hat  die  Portugiesische
Regierung  unter  dem  3.  Oktober  1914  durch  den  Justizminister  erklären
'assen,  daß  die  bezeichneten  Wechsel  hinsichtlich  des  Zahlungsaufschubs  ohne
Protest  unter  diesen  Artikel  1  fallen  und  infolgedessen  auch  unter  den
Artikel  1  der  Verordnung  vom  24.  September  1914,  welche  die  Frist  von
Ueuem  verlängert  hat.
            
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