Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SCHWEIZ

Inhalt  im  einzelnen

Der  Richter  kann  die  Gutheißung  des  Begehrens  davon  abhängig
machen,  daß  der  Schuldner  dem  Gläubiger  Sicherheit  für  Kapital  und
Zinsen  leistet.
Artikel  2.
Die  Kantonsregierungen  bezeichnen  die  Gerichtsstelle,  die  über  solche
Begehren  als  einzige  Instanz  zu  entscheiden  hat,  und  setzen  das  eidgenössische
Justiz-  und  Polizeidepartement  davon  in  Kenntnis.
Das  eidgenössische  Justiz-  und  Polizeidepartement  veröffentlicht  das  Verzeichnis ­
  dieser  Gerichtsstellen  im  Bundesblatt.
Artikel  3.
Bei  grundversicherten  Forderungen  ist  der  Richter  der  gelegenen  Sache,
bei  nicht  grundversicherten  Forderungen  der  Richter  des  Wohnorts  des  Gläubigers ­
  zuständig.
Artikel  4.
Der  Richter  gibt  dem  Gläubiger  Gelegenheit,  sich  zu  dem  Begehren  des
Schuldners  zu  äußern.  Er  hat  von  Amts  wegen  die  für  die  Entscheidung  erheblichen ­
  Tatsachen  festzustellen  und  erkennt,  gestützt  auf  die  Ergebnisse
seiner  Erhebungen,  nach  freiem  Ermessen.
Das  Verfahren  ist  kostenlos.
Die  Kantone  können  ergänzende  Verfahrensvorschriften  aufstellen.
Artikel  5.
Dieser  Bundesratsbeschluß  tritt  am  7.  November  1914  in  Kraft.
Die  Vorschriften  dieses  Beschlusses  sind  auch  auf  vor  ihrem  Inkrafttreten
eingetretene  Verzugsfolgen  anwendbar,  soweit  die  Rückzahlung  des  Kapitals
oder  die  Entrichtung  von  Strafzinsen  noch  nicht  stattgefunden  hat.

24
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.