SCHWEIZ
Inhalt im einzelnen
Der Richter kann die Gutheißung des Begehrens davon abhängig
machen, daß der Schuldner dem Gläubiger Sicherheit für Kapital und
Zinsen leistet.
Artikel 2.
Die Kantonsregierungen bezeichnen die Gerichtsstelle, die über solche
Begehren als einzige Instanz zu entscheiden hat, und setzen das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement davon in Kenntnis.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veröffentlicht das Verzeichnis
dieser Gerichtsstellen im Bundesblatt.
Artikel 3.
Bei grundversicherten Forderungen ist der Richter der gelegenen Sache,
bei nicht grundversicherten Forderungen der Richter des Wohnorts des Gläubigers
zuständig.
Artikel 4.
Der Richter gibt dem Gläubiger Gelegenheit, sich zu dem Begehren des
Schuldners zu äußern. Er hat von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen festzustellen und erkennt, gestützt auf die Ergebnisse
seiner Erhebungen, nach freiem Ermessen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Kantone können ergänzende Verfahrensvorschriften aufstellen.
Artikel 5.
Dieser Bundesratsbeschluß tritt am 7. November 1914 in Kraft.
Die Vorschriften dieses Beschlusses sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten
eingetretene Verzugsfolgen anwendbar, soweit die Rückzahlung des Kapitals
oder die Entrichtung von Strafzinsen noch nicht stattgefunden hat.
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