Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SERBIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Im Namen Seiner Majestät Peter J. von Gottes Gnaden und durch den 
Willen des Volkes König von Serbien: Wir Thronfolger Alexander verkünden 
und machen allen und jedem bekannt, daß die zum 14. Juli 1914 (a. St.) in Nisch 
einberufene Nationalversammlung (Skupschtina) in ihrer VI. Tagung vom 
26. Juli 1914 (a. St.) beschlossen hat und Wir genehmigt haben und genehmigen 
das Gesetz, betr. Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Sicherstellung, 
sowie auch des Laufes von Fristen, welches lautet: 
Artikel 1. 
Der Lauf von Zahlungsfristen hinsichtlich aller aus dem Handels- und 
Wechselrecht und aus Spezialgeselzen herrührenden Verbindlichkeiten für alle 
vereinbarten Verbindlichkeiten, die auf dem bürgerlichen Gesetzbuche beruhen, 
sowie auch für die Bezahlung von Prämien bei den Versicherungsgesellschaften 
für alle Art Versicherungen von Leben und Gut wird vom 12. Juli (a. SL) d. J. 
ab, als dem Tage des Ukases bezüglich der Mobilmachung des Heeres und 
bis sechzig Tage einschließlich, gerechnet vom Tage, an welchem der Ukas für 
die Demobilisierung des Heeres veröffentlicht sein wird, eingestellt. 
Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt auch für die nach dem 
12. Juli (a. St.) d. J. übernommenen Verbindlichkeiten. 
Die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuche, wie 
Verbindlichkeiten zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern, sowie 
Verbindlichkeiten aus dem Vormundschaftsgesetz müssen auch fernerhin am 
Fälligkeitstage erfüllt werden. 
Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt nicht auch für alle Zahlungs 
verbindlichkeiten öffentlich rechtlichen Charakters. 
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, innerhalb einer Frist 
von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet, 
Anträge auf eine Kriegsprämie von Versicherten (Kontrahenten oder Nutznießern) 
oder von ihren Eltern, Ehefrauen oder Kindern oder von demjenigen, dem die 
Policen als Unterpfand für Darlehen gegeben worden sind, anzunehmen. Diese 
Prämie müssen die Versicherten nach Ablauf der Frist, wie sie für die Einstellung 
des Laufes der Fristen vorgesehen ist, bezahlen. Dies gilt für diejenigen 
Versicherungsvereinbarungen, bei denen es notwendig erscheint, das Kriegsrisiko 
ausdrücklich auszubedingen. 
Die Verpflichtung zurückgestellter Zahlungen gewöhnlicher Prämien bleibt 
in Kraft, falls der Versicherte (Kontrahent oder Nutznießer) die Versicherung 
nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge 
setzes an gerechnet, rückgängig macht. Der Antrag, wie der Widerruf kann, ohne 
Gebühren, bei jeder beliebigen Zivil- oder Militär-Staatsbehörde erfolgen. Die 
Behörde wird dem Antragsteller oder Kündiger kostenlos eine Bescheinigung 
über den eingereichten Antrag oder den Widerruf erteilen und den Antrag 
oder den Widerruf der Versicherungsgesellschaft übersenden. 
Artikel 2. 
Die in Artikel 1 vorgesehene Einstellung des Laufes der Fristen erstreckt sich 
auch auf Vereinbarungen bezüglich der Pachten, und zwar nur in folgenden Fällen:
	        
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