SERBIEN
Inhalt im einzelnen
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Im Namen Seiner Majestät Peter J. von Gottes Gnaden und durch den
Willen des Volkes König von Serbien: Wir Thronfolger Alexander verkünden
und machen allen und jedem bekannt, daß die zum 14. Juli 1914 (a. St.) in Nisch
einberufene Nationalversammlung (Skupschtina) in ihrer VI. Tagung vom
26. Juli 1914 (a. St.) beschlossen hat und Wir genehmigt haben und genehmigen
das Gesetz, betr. Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Sicherstellung,
sowie auch des Laufes von Fristen, welches lautet:
Artikel 1.
Der Lauf von Zahlungsfristen hinsichtlich aller aus dem Handels- und
Wechselrecht und aus Spezialgeselzen herrührenden Verbindlichkeiten für alle
vereinbarten Verbindlichkeiten, die auf dem bürgerlichen Gesetzbuche beruhen,
sowie auch für die Bezahlung von Prämien bei den Versicherungsgesellschaften
für alle Art Versicherungen von Leben und Gut wird vom 12. Juli (a. SL) d. J.
ab, als dem Tage des Ukases bezüglich der Mobilmachung des Heeres und
bis sechzig Tage einschließlich, gerechnet vom Tage, an welchem der Ukas für
die Demobilisierung des Heeres veröffentlicht sein wird, eingestellt.
Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt auch für die nach dem
12. Juli (a. St.) d. J. übernommenen Verbindlichkeiten.
Die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuche, wie
Verbindlichkeiten zwischen Eheleuten oder zwischen Eltern und Kindern, sowie
Verbindlichkeiten aus dem Vormundschaftsgesetz müssen auch fernerhin am
Fälligkeitstage erfüllt werden.
Die Einstellung des Laufes der Fristen gilt nicht auch für alle Zahlungs
verbindlichkeiten öffentlich rechtlichen Charakters.
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, innerhalb einer Frist
von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gerechnet,
Anträge auf eine Kriegsprämie von Versicherten (Kontrahenten oder Nutznießern)
oder von ihren Eltern, Ehefrauen oder Kindern oder von demjenigen, dem die
Policen als Unterpfand für Darlehen gegeben worden sind, anzunehmen. Diese
Prämie müssen die Versicherten nach Ablauf der Frist, wie sie für die Einstellung
des Laufes der Fristen vorgesehen ist, bezahlen. Dies gilt für diejenigen
Versicherungsvereinbarungen, bei denen es notwendig erscheint, das Kriegsrisiko
ausdrücklich auszubedingen.
Die Verpflichtung zurückgestellter Zahlungen gewöhnlicher Prämien bleibt
in Kraft, falls der Versicherte (Kontrahent oder Nutznießer) die Versicherung
nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge
setzes an gerechnet, rückgängig macht. Der Antrag, wie der Widerruf kann, ohne
Gebühren, bei jeder beliebigen Zivil- oder Militär-Staatsbehörde erfolgen. Die
Behörde wird dem Antragsteller oder Kündiger kostenlos eine Bescheinigung
über den eingereichten Antrag oder den Widerruf erteilen und den Antrag
oder den Widerruf der Versicherungsgesellschaft übersenden.
Artikel 2.
Die in Artikel 1 vorgesehene Einstellung des Laufes der Fristen erstreckt sich
auch auf Vereinbarungen bezüglich der Pachten, und zwar nur in folgenden Fällen: