Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

SERBIEN

Inhalt  im  einzelnen

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dementsprechend  irgendeine  Frist  vor  dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  zu  laufen  begonnen ­
  hat,  dann  soll  der  Lauf  dieser  Frist  noch  bis  zum  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.
fortdauern,  worauf  dann,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes,  die  Einstellung  ihres
Laufes  eintreten  und  der  Lauf  erst  dann  wieder  beginnen  wird,  wenn  60  Tage
einschließlich,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Ukases  bezüglich  der  Demobilisierung ­
  des  Heeres,  verstrichen  sind.
Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  eine  Fristentabelle  auszuarbeiten.
Artikel  6.
Die  wegen  Nichtbezahlung  beantragten  Proteste,  sowie  auch  die  nach
dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  erhobenen  Beschwerden  dürfen  nicht  erneuert  werden.
Artikel  7.
Während  der  laut  Artikel  1  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Zeitdauer  der
Einstellung  des  Laufes  von  Fristen  wird  auch  kein  Konkursverfahren  Schuldnern
gegenüber  eröffnet.  Ebensowenig  wird  auch  die  Übertragung  von  unbeweglichen ­
  Gütern  bewerkstelligt  werden  können.
Artikel  8.
Die  öffentliche  Versteigerung  von  beweglichen  und  unbeweglichen  Gütern
wird  eingestellt.  Die  öffentliche  Versteigerung  in  Zwangsvollstreckungssachen,
die  vor  dem  12.  Juli  (a.  St.)  d.  J.  bei  den  Vollstreckungsbehörden  anhängig
gemacht  wurden,  sowie  auch  in  bezug  auf  die  Konkursmassen  wird  erst  nach
Ablauf  von  90  Tagen  einschließlich,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  des  Ukases
betreffend  die  Demobilisierung  des  Heeres  an  gerechnet,  ausgeführt  werden
können.
Artikel  9.
Bevor  dieses  Gesetz  seine  Gültigkeit  verliert,  wird  auf  gesetzgeberischem
Wege  angeordnet  werden,  wie  der  durch  dieses  Gesetz  eingeführte  Moratoriumszustand ­
  liquidiert  werden  soll.
Artikel  10.
Dieses  Gesetz  gilt  von  dem  Tage  an,  an  welchem  es  der  König  unterzeichnet,
während  es  die  rechtsverbindliche  Kraft  erlangt,  wenn  es  in  der  „Srpske  Nowine*
veröffentlicht  wird.
Wir  beauftragen  Unseren  Jnstizminister,  dieses  Gesetz  zu  veröffentlichen,
und  empfehlen  allen  Unseren  Ministern,  für  dessen  Anwendung  zu  sorgen;
befehlen  dagegen  den  Behörden  an,  nach  diesem  vorzugehen,  und  allen  und
jedem,  sich  demselben  zu  fügen.
            
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