TÜRKEI
Inhalt im einzelnen
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Jedoch sind die Schuldner verpflichtet, außer den 5. H., die sie nach
dem Gesetze vom 18. August 1330 (31. August 1914) zahlen müssen, eine
zweite Zahlung von 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit der Schulden
zu leisten und eine dritte Zahlung von 5 v. H. 2 Monate später.
Artikel 4.
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des ersten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit, weitere 5 v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet.
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des zweiten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit, weitere 5. v. H. einen Monat nach Fälligkeit; der Rest
wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar 1915) gestundet.
Von den Schulden, deren Fälligkeit im Laufe des dritten Monats
vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes eintritt, sind 5 v. H. einforderbar
bei Fälligkeit und der Rest wird bis zum 21. Dezember 1330 (3. Januar
1915) gestundet.
Artikel 5.
Die Bestimmung des Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1330
(31. August 1914), betreffend die Zinsen, bleibt in Kraft.
Artikel 6.
Die Proteste bezüglich der Wechsel und ähnlicher Scheine des kauf
männischen Verkehrs sollen innerhalb 8 Tagen nach dem Datum stattfinden, an
dem sie gemäß den Gesetzen über das Moratorium einforderbar werden.
Jedoch soll der Schuldner erst 15 Tage nach Ablauf der durch dieses
Gesetz über das Moratorium bestimmten Frist in Konkurs erklärt werden
können. Ein bereits einmal protestierter Schein braucht nicht noch einmal
protestiert zu werden.
Artikel 7.
Das Moratorium bezieht sich nicht auf Forderungen der Staatskasse.
Artikel 8.
Scheck, die für Steuern und Abgaben an den Fiskus von den Inhabern
von Bankguthaben unmittelbar auf den Namen der Finanzbeamten ausgestellt
werden, sind von den Banken in voller Höhe und ohne Anrechnung auf die
Beträge einzulösen, die sie den Guthabeninhabern auszuzahlen verpflichtet sind.
Die Guthaben des Evkafs und der Waisen sind ebenfalls nicht dem Moratorium
unterworfen.
Artikel 9.
Vom Mietzins sind 50 v. H. des auf jeden Monat entfallenden Betrags
einforderbar. Der Mietzins, der nach dem Gesetze vom 18. August 1330
(31. August 1914) bezahlt worden ist, wird in Anrechnung gebracht.