Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BRASILIEN 
Inhalt im einzelnen 
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§ 4. Der Überschuß über die im § 2 festgesetzten Zinsen wird nach Abzug 
der durch den Ausgabedienst verursachten Kosten ebenfalls auf die Tilgung der 
ausgegebenen Scheine verwendet. 
§ 5. Die Tilgung der im § 1 zugelassenen Darlehne hat bis zum 
31. Dezember 1915 zu erfolgen, die Banken, die die Darlehne schulden, haben 
die der Amortisation ihrer Schuld entsprechenden Scheine direkt bei der 
Amortisationskasse einzureichen. Diese Scheine werden in derselben Weise 
und unter Androhung derselben Strafen, wie es im § 3 bestimmt ist, verbrannt, 
und kein neues Darlehn wird gewährt, sobald der Höchstbetrag der Kassen 
scheinausgabe erreicht ist. In demselben Verhältnisse wie diese Amortisationen 
erfolgen, wird die Kasse eine Entlastungs-Empfangsbescheinigung ausstellen, durch 
welche der Staatsschatz ermächtigt wird, den Schuldner zu entlasten und ihm einen 
entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. Wenn bei Ablauf der Frist 
die in Frage stehende Bank diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, wird die 
Regierung gegenüber dem Schuldner nach den Bestimmungen in § 1 verfahren, 
unter Anwendung derselben Grundsätze, die dort für den Fall der Nichterhöhung 
der Sicherheit festgesetzt sind. 
§ 6. Die Darlehne werden den Banken, denen sie bewilligt sind, durch 
ein Konsortium überwiesen, welches die einzelnen Banken verpflichten muß, 
ihre Devisengeschäfte zu den mit der Banco do Brazil (Staatsbank) vereinbarten 
Kursraten vorzunehmen. Kommt es zu keiner Einigung über die festzusetzende 
Kursrate, so steht die Entscheidung dem Finanzminister zu. Diese Entscheidung 
ist für alle obligatorisch. Wenn eine dem Konsortium angehörende Bank 
sich dieser Entscheidung nicht unterwirft oder bei irgendwelchem Anlasse die 
festgesetzte Kursrate nicht innehält, so wird sie von der Regierung gezwungen, 
der Amortisationskasse sofort den Betrag ihrer Schuld zu entrichten, unter 
Wahrung der im § 1 vorgeschriebenen Regeln. 
§ 7. Damit einer ausländischen Bank ein Darlehn gewährt werden kann, 
hat die Regierung zunächst zu prüfen, ob diese Bank bereits im Inland 
mindestens zwei Drittel ihres Kapitals realisiert hat, wie dies im Artikel 47 des 
Dekrets 434 vom 4. Juni 1911 vorgeschrieben ist. Ist diese Klausel nicht 
erfüllt, so wird die Regierung zu diesem Zweck eine angemessene Frist gewähren 
mit der Androhung, daß widrigenfalls dieser Bank die Ermächtigung zum 
Geschäftsbetrieb in Brasilien entzogen werden wird. 
Diese auf das Grundkapital Anwendung findende allgemeine Regel ist 
gleichermaßen auf den Reserve-Fonds anzuwenden. 
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, und das 
Moratorium nimmt gleichzeitig mit dem durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Aufschub der fiskalischen Vollstreckung mit Ablauf der ersten zugebilligten 
dreißigtägigen Frist sein Ende. Es bleibt jedoch in Kraft die Bestimmung 
betreffend den Aufschub des Umtauschs der Noten der Konversionskasse. 
Artikel 2. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
	        
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