Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  1.
Unter  den  nachstehend  angegebenen  Beschränkungen  und  Abänderungen
wird  die  Verordnung  vom  9.  August  1914,  die  für  Handelsgeschäfte  einen  Aufschub ­
  vorsieht,  vom  15.  September  bis  zum  1.  Oktober  verlängert,  unbeschadet
der  Verordnung  vom  4.  August  1914,  welche  für  umsetzbare  Wertpapiere
weiterhin  in  Geltung  bleibt.
Artikel  2.
Banken  und  Kreditanstalten  sind  gehalten,  alle  vor  dem  9.  August
1914  hinterlegten  Gelder  in  folgender  Weise  zurückzuzahlen:
1.  Einlagen,  die  an  diesem  Tage  nicht  mehr  als  200  ägyptische
Pfund  im  rechtmäßigen  Bestand  betrugen,  bis  zur  Höhe  von  30  ägyptischen
Pfund  bei  jeder  Einlage;
2.  Einlagen  von  mehr  als  200  ägyptischen  Pfund  mit  15  v.  H.
des  am  8.  August  1914  vorhandenen  rechtmäßigen  Bestandes  und  unter  Abzug
aller  seit  dem  8.  August  bereits  geleisteten  Zahlungen;  indes  darf  die  zurückzuzahlende ­
  Summe  nicht  mehr  als  9000  ägyptische  Pfund  betragen.
Die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  wird  unter  den  gleichen  Bedingungen
auf  30  v.  H.  für  diejenigen  Einlagebeträge  erweitert,  welche  Genossenschaften,
Gesellschaften,  Werken  oder  Einrichtungen  für  öffentliche  Hilfsleistungen  oder
für  wohltätige  Zwecke  gehören.
Artikel  3.
Trotz  der  Vorschriften  des  vorstehenden  Artikels  haben  Kaufleute,  Unternehmer ­
  und  mit  öffentlichen  Diensten  oder  Arbeiten  Beauftragte  stets  das
Recht,  von  ihrem  Guthaben  neben  den  15  v.  H.  noch  unbeschränkt  die  Beträge, ­
  die  sie  als  Gehälter  für  gewerbliche  und  handelsmäßige  Dienste  zu  zahlen
haben,  abzuheben.
Artikel  4.
Über  15  v.  H.  hinaus  müssen  auch  aus  den  Guthaben  alle  Schecks  und
Anweisungen  zur  Zahlung  von  Abgaben  oder  Steuern  an  den  Staat,  Provinzräte,
Gemeindebehörden  oder  örtliche  Kommissionen  gezahlt  werden.
Artikel  5.
Alle  bei  Banken  und  Kreditanstalten  nach  dem  8.  August  1914  erfolgten
Einlagen  bleiben  ausschließlich  nach  den  bei  ihrer  Einrichtung  vereinbarten
Bedingungen  forderbar  und  rückzahlbar.
Artikel  6.
Alle  Handelsschulden,  Wertpapiere  u.  dergl.,  die  vor  dem  4.  August  1914
fällig  geworden  sind,  deren  Einlösung  aber  infolge  der  Verordnung  vom
9.  August  1914  verhindert  oder  aufgeschoben  worden  ist,  können  vom
15.  September  1914  ab  bis  zu  15  v.  H.  des  reinen  Kapitals  zurückgefordert
werden.
Artikel  7.
Jeder  Schuldner  eines  Wertpapiers,  das  unter  dem  Zahlungsaufschub  von
einer  Bank  oder  einer  Kreditanstalt  einbehalten  worden  ist,  kann  trotzdem  und
            
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