Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

EGYPTEN 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 1. 
Unter den nachstehend angegebenen Beschränkungen und Abänderungen 
wird die Verordnung vom 9. August 1914, die für Handelsgeschäfte einen Auf 
schub vorsieht, vom 15. September bis zum 1. Oktober verlängert, unbeschadet 
der Verordnung vom 4. August 1914, welche für umsetzbare Wertpapiere 
weiterhin in Geltung bleibt. 
Artikel 2. 
Banken und Kreditanstalten sind gehalten, alle vor dem 9. August 
1914 hinterlegten Gelder in folgender Weise zurückzuzahlen: 
1. Einlagen, die an diesem Tage nicht mehr als 200 ägyptische 
Pfund im rechtmäßigen Bestand betrugen, bis zur Höhe von 30 ägyptischen 
Pfund bei jeder Einlage; 
2. Einlagen von mehr als 200 ägyptischen Pfund mit 15 v. H. 
des am 8. August 1914 vorhandenen rechtmäßigen Bestandes und unter Abzug 
aller seit dem 8. August bereits geleisteten Zahlungen; indes darf die zurück 
zuzahlende Summe nicht mehr als 9000 ägyptische Pfund betragen. 
Die Verpflichtung zur Rückzahlung wird unter den gleichen Bedingungen 
auf 30 v. H. für diejenigen Einlagebeträge erweitert, welche Genossenschaften, 
Gesellschaften, Werken oder Einrichtungen für öffentliche Hilfsleistungen oder 
für wohltätige Zwecke gehören. 
Artikel 3. 
Trotz der Vorschriften des vorstehenden Artikels haben Kaufleute, Unter 
nehmer und mit öffentlichen Diensten oder Arbeiten Beauftragte stets das 
Recht, von ihrem Guthaben neben den 15 v. H. noch unbeschränkt die Be 
träge, die sie als Gehälter für gewerbliche und handelsmäßige Dienste zu zahlen 
haben, abzuheben. 
Artikel 4. 
Über 15 v. H. hinaus müssen auch aus den Guthaben alle Schecks und 
Anweisungen zur Zahlung von Abgaben oder Steuern an den Staat, Provinzräte, 
Gemeindebehörden oder örtliche Kommissionen gezahlt werden. 
Artikel 5. 
Alle bei Banken und Kreditanstalten nach dem 8. August 1914 erfolgten 
Einlagen bleiben ausschließlich nach den bei ihrer Einrichtung vereinbarten 
Bedingungen forderbar und rückzahlbar. 
Artikel 6. 
Alle Handelsschulden, Wertpapiere u. dergl., die vor dem 4. August 1914 
fällig geworden sind, deren Einlösung aber infolge der Verordnung vom 
9. August 1914 verhindert oder aufgeschoben worden ist, können vom 
15. September 1914 ab bis zu 15 v. H. des reinen Kapitals zurückgefordert 
werden. 
Artikel 7. 
Jeder Schuldner eines Wertpapiers, das unter dem Zahlungsaufschub von 
einer Bank oder einer Kreditanstalt einbehalten worden ist, kann trotzdem und
	        
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