Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

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Artikel  1.
Bis  zum  15.  September  1914  werden  alle  Forderungen  und  Verbindlichkeiten ­
  auf  Zahlungen  oder  auf  andere  Leistungen,  wie  sie  sich  aus  irgendwelchen ­
  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen  ergeben  oder
ergeben  könnten,  aufgeschoben.
Während  dieses  Zeitraumes  laufen  die  Zinsen  weiter.
Trotz  des  Aufschubs  bleiben  die  Banken  und  Kreditinstitute  verpflichtet,
ihren  Depotinhabem  auf  Verlangen,  und  zwar  bis  zur  Höhe  von  5  °/o,  ihre
fälligen  Depots  auszuzahlen,  ohne  daß  jedoch  der  Höchstbetrag  3000  ägyptische
Pfund  für  jeden  Inhaber  übersteigen  darf.
Artikel  2.
Während  desselben  Zeitraumes  werden  vor  allen  Gerichten  in  gleicher
Weise  alle  gerichtlichen  Verfahren,  Verfolgungen  und  Vollstreckungen,  die
sich  aus  den  erwähnten  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen ­
  ergeben,  sowie  die  daraufhin  ergangenen  Urteile  aufgeschoben.
Artikel  3.
Kein  Verfall,  keine  Verjährung,  Aufhebung,  Auflösung,  kein
Rechtsverlust,  keine  Ausschließung,  mögen  sie  auf  Gesetz,  gerichtlichem
Urteil  oder  Vertrag  beruhen,  treten  während  desselben  Zeitraumes  aus  den
aufgeschobenen  kaufmännischen  Geschäften,  Verträgen  und  Handlungen  ein,
alle  gegenseitigen  Rechte  der  Beteiligten  bleiben  vollständig  gewahrt.
Artikel  4.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  drei  Artikel  werden  weder  auf
bereits  jetzt  vorliegende  endgültige  oder  vorläufig  vollstreckbare  Urteile,  noch
auf  Maßnahmen,  die  in  rein  vorbeugender  oder  erhaltender  Weise  im  Interesse
der  Gläubiger  getroffen  werden,  noch  andererseits  auf  Handelsgeschäfte  angewendet, ­
  die  nach  dem  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  stattfinden
würden.
Artikel  5.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Artikel  1,  2  und  3  werden  ebenfalls
nicht  auf  Mieten,  Besoldung,  Gehälter  und  andere  laufende  kaufmännische
Betriebskosten  angewendet,  die  ebenso  wie  die  rein  bürgerlichen  Verpflichtungen
dem  geltenden  gemeinen  Recht  unterworfen  bleiben.
Artikel  6.
Unser  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die  mit
ihrer  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft  tritt,  beauftragt.
            
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