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EGYPTEN
Inhalt im einzelnen
uneingeschränkt schon von jetzt ab dessen Betrag mit jedem ihm zustehenden
Saldo aus einem Guthaben oder aus laufender Rechnung, die er bei derselben
Bank oder derselben Kreditanstalt hat, ausgleichen.
Artikel 8.
Alle Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen vom 4. und 9. August
1914 bleiben aufrecht erhalten, soweit davon durch diese Verordung nicht aus
drücklich etwas aufgehoben worden ist.
Artikel 9.
Unser Justizminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung, die
mit ihrer Veröffentlichung im Journal Officiel in Kraft tritt, beauftragt.