Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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EGYPTEN 
Inhalt im einzelnen 
uneingeschränkt schon von jetzt ab dessen Betrag mit jedem ihm zustehenden 
Saldo aus einem Guthaben oder aus laufender Rechnung, die er bei derselben 
Bank oder derselben Kreditanstalt hat, ausgleichen. 
Artikel 8. 
Alle Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen vom 4. und 9. August 
1914 bleiben aufrecht erhalten, soweit davon durch diese Verordung nicht aus 
drücklich etwas aufgehoben worden ist. 
Artikel 9. 
Unser Justizminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung, die 
mit ihrer Veröffentlichung im Journal Officiel in Kraft tritt, beauftragt.
	        
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