Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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EGYPTEN

Inhalt  im  einzelnen

uneingeschränkt  schon  von  jetzt  ab  dessen  Betrag  mit  jedem  ihm  zustehenden
Saldo  aus  einem  Guthaben  oder  aus  laufender  Rechnung,  die  er  bei  derselben
Bank  oder  derselben  Kreditanstalt  hat,  ausgleichen.
Artikel  8.
Alle  Bestimmungen  der  vorgenannten  Verordnungen  vom  4.  und  9.  August
1914  bleiben  aufrecht  erhalten,  soweit  davon  durch  diese  Verordung  nicht  ausdrücklich ­
  etwas  aufgehoben  worden  ist.
Artikel  9.
Unser  Justizminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung,  die
mit  ihrer  Veröffentlichung  im  Journal  Officiel  in  Kraft  tritt,  beauftragt.
            
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