Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

KANADA 
Inhalt im einzelnen 
Durch eine mit Wirkung vom 4. August 1914 in Kraft gesetzte Verord 
nung des Generalgouverneurs vom 2. Oktober 1914 sind Bestimmungen ge 
troffen worden, die sich im wesentlichen mit den im Mutterland er 
lassenen Gesetzen und Verordnungen gegen die gewerblichen 
Schutzrechte von Untertanen der im Kriege gegen Großbritannien 
befindlichen Staaten decken. Ergänzend ist angeordnet: 
»Der Patent-Kommissar kann die Eintragung einer Patentübertragung, 
die von einem feindlichen Untertan vorgenommen und an oder nach 
dem 4. August 1914 beim Patentamt angemeldet ist, verweigern, es sei 
denn, daß die Übertragung in gutem Glauben und nicht zur Umgehung 
einer der neuen Vorschriften vorgenommen ist."
	        
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