KANADA
Inhalt im einzelnen
Durch eine mit Wirkung vom 4. August 1914 in Kraft gesetzte Verordnung
des Generalgouverneurs vom 2. Oktober 1914 sind Bestimmungen getroffen
worden, die sich im wesentlichen mit den im Mutterland erlassenen
Gesetzen und Verordnungen gegen die gewerblichen
Schutzrechte von Untertanen der im Kriege gegen Großbritannien
befindlichen Staaten decken. Ergänzend ist angeordnet:
»Der Patent-Kommissar kann die Eintragung einer Patentübertragung,
die von einem feindlichen Untertan vorgenommen und an oder nach
dem 4. August 1914 beim Patentamt angemeldet ist, verweigern, es sei
denn, daß die Übertragung in gutem Glauben und nicht zur Umgehung
einer der neuen Vorschriften vorgenommen ist."