Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

KANADA

Inhalt  im  einzelnen

Durch  eine  mit  Wirkung  vom  4.  August  1914  in  Kraft  gesetzte  Verordnung ­
  des  Generalgouverneurs  vom  2.  Oktober  1914  sind  Bestimmungen  getroffen ­
  worden,  die  sich  im  wesentlichen  mit  den  im  Mutterland  erlassenen ­
  Gesetzen  und  Verordnungen  gegen  die  gewerblichen
Schutzrechte  von  Untertanen  der  im  Kriege  gegen  Großbritannien
befindlichen  Staaten  decken.  Ergänzend  ist  angeordnet:
»Der  Patent-Kommissar  kann  die  Eintragung  einer  Patentübertragung,
die  von  einem  feindlichen  Untertan  vorgenommen  und  an  oder  nach
dem  4.  August  1914  beim  Patentamt  angemeldet  ist,  verweigern,  es  sei
denn,  daß  die  Übertragung  in  gutem  Glauben  und  nicht  zur  Umgehung
einer  der  neuen  Vorschriften  vorgenommen  ist."
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.