DEUTSCHES REICH
Inhalt im einzelnen
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Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1-
Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
nach § 3 Absatz 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung
der Fälligkeit nicht begründet.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 368)
um drei Monate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs
Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate.
§ 2.
Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vor
schriften des § 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Ver
ordnung vom 10. August 1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit
außer Betracht.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Bekanntmachung
vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 368) um drei Monate hinausgeschoben
ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben. An die Stelle der in der
Bekanntmachung vom 12.'August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 369) vorgesehenen
Erhöhung der Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate
tritt eine solche für sechs Monate.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach
§ 3 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der
Fälligkeit nicht begründet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2
und des § 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht.