Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

DEUTSCHES REICH 
Inhalt im einzelnen 
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ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vor 
schriften der §§ 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffs 
ansprüche der bezeichnefen Personen wegen der Nichtannahme oder Nicht 
zahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt. 
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M 
oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft 
1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach 
den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt; 
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht, 
aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittel 
bar oder unmittelbar abführt oder überweist. 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und 
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen. 
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung 
auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären. 
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 6 
jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver 
ordnung außer Kraft tritt. 
Auf Grund des § 7 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Zahlungs 
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichsgesetzbl. S. 421) werden 
Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern des Patent-, Muster 
oder Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bis auf weiteres zugelassen.
	        
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