DEUTSCHES REICH
Inhalt im einzelnen
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ihrer im Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vor
schriften der §§ 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffs
ansprüche der bezeichnefen Personen wegen der Nichtannahme oder Nicht
zahlung eines im Ausland zahlbaren Wechsels handelt.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 M
oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft
1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach
den im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt;
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhrverbot besteht,
aus einem anderen Lande nach den im § 1 bezeichneten Gebieten mittel
bar oder unmittelbar abführt oder überweist.
Der Versuch ist strafbar.
§ 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 und
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zulassen.
Er kann im Wege der Vergeltung die Vorschriften dieser Verordnung
auch auf andere feindliche Staaten für anwendbar erklären.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 6
jedoch erst mit dem 5. Oktober 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver
ordnung außer Kraft tritt.
Auf Grund des § 7 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Zahlungs
verbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichsgesetzbl. S. 421) werden
Zahlungen, die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern des Patent-, Muster
oder Warenzeichenschutzes erforderlich sind, bis auf weiteres zugelassen.