Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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DEUTSCHES  REICH

Inhalt  im  einzelnen

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichsgesetzbl.  S.  327)  im  Wege  der  Vergeltung  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach  Großbritannien
und  Irland  oder  den  britischen  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  mittelbar
oder  unmittelbar  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung ­
  oder  in  sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld  oder  Wertpapiere
mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten  Gebieten  abzuführen  oder
zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Deutschen  bleiben
gestattet.
§  2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtliche
Ansprüche  solcher  natürlicher  oder  juristischer  Personen,  die  in  den  im  §  1
bezeichneten  Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom  31.  Juli  1914
an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem  späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem
Tage  an  bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung  können
Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden
Vorschriften  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung ­
  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber  des  Anspruchs,  es  sei
denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  im
Inland  seinen  Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruchs  steht  gleich,  wer  durch  dessen
Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
§  3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er  die  geschuldeten
Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Reichsbank  für  Rechnung  des  Berechtigten
hinterlegt.
§  4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung ­
  die  Frist  für  die  Vorlage  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung
wegen  Nichtzahlung  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht  erhoben
ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die
Vorlage  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben. ­
  Die  Frist,  innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung
nach  dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung  auf
Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,
bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren  Wechselstempels
nach  §  3  Abs.  2  des  Wechselstempelgesetzes  wird  durch  das  Zahlungsverbot
und  die  Stundung  nicht  begründet.
§  5.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  4  finden  keine  Anwendung,  wenn
es  sich  um  eine  im  Inland  erfolgende  Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die
für  die  im  §  2  bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im  Betrieb
            
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