FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
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Artikel 4.
Der Artikel 1244 Absatz 2 des code civil findet während der Dauer der
Mobilisation und bis zur Beendigung der Feindseligkeiten auf alle Arten von
Verfolgungen und Vollstreckungen Anwendung. Der Vorsitzende des Zivil
gerichts hat darüber durch einstweilige Verfügung, die unbeschadet der Berufung
vorläufig vollstreckbar ist, zu entscheiden.
Artikel 5.
Während derselben Zeit werden die Vertragsklauseln, in welchen für
deh Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung innerhalb einer bestimmten
Frist oder zu einem bestimmten Termin ein Rechtsverlust vorgesehen ist, außer
Kraft gesetzt, sofern diese Verträge vor dem 4. August 1914 geschlossen
worden sind.
Ein besonderer Erlaß wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem ab
die gesamten Klauseln wieder in Kraft treten.
Der Justizminister hat am 12. August an die Ersten Präsidenten und
General-Prokuraturen einen Runderlaß betreffend die Anwendung dieses
Erlasses vom 10. August 1914 gerichtet, Amtsblatt der Französischen Republik
Seite 7354 und 7419.
Artikel 1.
Es wird eine Frist von 90 vollen Tagen gewährt für die Zahlung
folgender Mieten:
E in Paris, jährliche Mieten bis zu 1000 Franks einschließlich,
2. in den Städten von über 100 000 Einwohnern und darüber, jährliche
Mieten bis zu 600 Franks einschließlich,
T in den Städten von weniger als 100 000 Einwohnern und mehr als
5000 Einwohnern, jährliche Mieten bis 300 Franks einschließlich,
4- in den anderen Ortschaften, jährliche Mieten bis 100 Franks einschließlich.
Artikel 2.
Diese Frist findet Anwendung:
E Von der Verkündung dieses Erlasses an für die in diesem Zeitpunkt
fällig gewesenen und noch nicht gezahlten Mietsraten,
2- von ihrer Fälligkeit ab für die seit der erwähnten Verkündung bis zum
E Oktober 1914 fällig werdenden Mieten.
Die im vorigen Artikel festgesetzte Frist findet auch dann Anwendung,
We " n die Miete im voraus zu zahlen ist.
Artikel 3.
Die Fristverlängerung von 90 vollen Tagen findet auch Anwendung
U Mieter von möblierten Zimmern.