$ 9,
Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Todestage des Erblassers
kann der Konsul die Nachlaßsachen an die Erben, die ihr Recht nach-
gewiesen haben, oder sofern der Nachweis nicht geführt wird, an die zu-
ständigen Behörden seines Landes herausgeben. Vor der Herausgabe
müssen die geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben des Erblassers
und die Erbschaftsabgaben entrichtet oder sichergestellt sein. Ebenso
müssen vor der Herausgabe die bei dem Konsul angemeldeten und glaub-
haft gemachten Erbansprüche sowie die bei ihm angemeldeten Forde-
rungen von Angehörigen oder Bewohnern des Staates, in dessen Gebiete
sich der Nachlaß befindet, befriedigt oder sichergestellt sein. Diese Ver
pflichtungen gegenüber Erbanwärtern und Nachlaßgläubigern erlöschen.
wenn der Konsul nicht binnen weiteren sechs Monaten Kenntnis davon
erhält, daß der Erbanspruch oder die Forderung anerkannt oder einge-
klagt worden ist.
$ 10.
Falls der Konsul die Herausgabe nicht verlangt, ist die Ortsbehörde
verpflichtet, die im ihrem Gewahrsam befindlichen Nachlaßgegenstände
nach Ablauf von sechs Monaten den Erben auszuhändigen, sofern diese
ihr Erbrecht nachgewiesen haben. Über die Frist hinaus ist sie befugt
Nachlaßsachen zur Sicherstellung der Erbschaftsabgaben sowie von An-
sprüchen der Nachlaßgläubiger und Erbansprüchen unter denselben Vor:
aussetzungen zurückzubehalten, unter denen der Konsul nach 8 9 zur Zu-
rückhaltung verpflichtet ist.
Wird der Nachweis des Erbrechts nicht binnen sechs Monaten seit
dem Todestage des Erblasser geführt, so hat die Ortsbehörde. den Nach-
laß unter Mitteilung der Akten an den Konsul abzuliefern.
S 11,
In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses sind ausschließlich die
zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlaß
befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe
der Landesgesetze und in derselben Weise vorzunehmen wie bei Nach-
lässen von Angehörigen ihres eigenen Staates, Beglaubigte Abschrift des
über den unbeweglichen Nachlaß aufgenommenen Verzeichnisses ist
binnen kürzester Frist dem zuständigen Konsul zu übersenden.
Hat der Konsul eine Verfügung von Todes wegen in Besitz genom-
men, worin Bestimmungen über unbeweglichen Nachlaß enthalten sind.
so hat er der Ortsbehörde auf ihr Ersuchen die Urschrift dieser Verfü-
gung auszuhändigen.
Ss 12.
In allen Angelegenheiten, zu denen die Eröffnung, Verwaltung und
Regelung der beweglichen und unbeweglichen Nachlässe von Angehö:
rigen des einen Staates im Gebiete des anderen Staates Anlaß geben, soll
der Konsul ermächtigt sein, die abwesenden Erben, die seinem Staate
angehören und keinen Bevollmächtigten in dem anderen Staate bestellt
haben, zu vertreten. Es.darf von keiner Seite verlangt werden, daß er
seine‘ Vertretungsbefugnis noch durch eine‘ besondere Urkunde nach:
weist.