Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

der verwahrenden Behörde, die Verfügung vor Herausgabe zu eröffnen.
Der Konsul hat jedoch eine beglaubigte Abschrift jeder in seinen Besitz
gelangten und eröffneten Verfügung alsbald der Ortsbehörde mitzuteilen

S 6.

Der Konsul hat'die Nachlaßgegenstände, die er in Besitz genommen
hat, innerhalb des Landes seines Amtssitzes aufzubewahren, Er hat das
Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung
des Nachlasses als im Interesse der Erben liegend erachtet oder die zur
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Erblassers oder der
Erben erforderlich sind. Insbesondere ist er gegenüber den zuständigen
Behörden zur Erteilung von Auskunft über den Wert des Nachlasses verpflichtet,
 Er kann den Nachlaß entweder persönlich verwalten oder
durch einen von ihm gewählten, in seinem Namen handelnden Vertreter,
dessen Geschälitsführung er überwacht, verwalten lassen, Der Konsul ist
berechtigt, die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch zu nehmen.
Der Konsul ist berechtigt, kaufmännische, gewerbliche oder landwirtschaftliche
 Unternehmungen des Erblassers für die Erben {fortzuführen
 oder durch Bevollmächtigte fortführen zu lassen oder, wenn dies
im Interesse der Erben geboten ist, aufzulösen. Die Erben sollen vorher
gehört werden.

8 7.
Der Konsul ist befugt, alle Sachen, die dem Verderben ausgesetzt
sind oder deren Aufbewahrung schwierig oder kostspielig sein würde,
öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen
 Weise versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen. ;
ı Der Konsul ist ferner berechtigt, die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn von Hausbediensteten,
Angestellten und Arbeitern, Mietzins und andere Beträge, deren Aufwendung
 zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich
ist sowie im Notfalle den für die Familie des Verstorbenen erforder:
lichen Unterhalt, ferner Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und ähnliche
Kosten sofort aus dem Bestande des Nachlasses zu entnehmen.

S 8.
Die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßgegenstände ist auch dann
zulässig, wenn diese sich in der Verwahrung des Konsuls befinden, Die
zuständige Behörde hat, sofern die Herausgabe einer Sache zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, den Konsul um die Herausgabe
zu ersuchen; dieser muß dem Ersuchen entsprechen,
Falls bei der zuständigen Ortsbehörde ein Konkursverfahren über
den im Lande befindlichen Nachlaß eröffnet wird, muß der Konsul auf Erfordern
 alle Nachlaßgegenstände, soweit sie zur Konkursmasse gehören,
der Ortsbehörde oder dem Konkursverwalter ausliefern, Der Konsul ist
befugt, die Interessen der Staatsangehörigen seines Landes in dem Verfahren
 wahrzunehmen.
In den Fällen Abs; 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gegen den Konsul ausgeschlossen.

Y.
            
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