fullscreen : Das Konkursverfahren

44

Das  Konkursverfahren.

§  2.
Beträgt  die  Kktivmasse  eines  Konkurses  nicht  mehr  als  1000  JI,  so
wird  dem  Konkursverwalter  eine  nach  richterlichem  Ermessen  festzusetzende ­
  Pauschgebühr,  welche  indessen  den  Betrag  von  100  M  nicht
übersteigen  soll,  gewahrt.  3n  Fällen,  welche  eine  besondere  Rlühewaltung
  erheischen,  kann  diese  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  von  150  Ji
erhöht  werden.
§  3.
Beträgt  die  Kktivmasse  eines  Konkurses  mehr  als  1000  M,  so  wird
die  Gebühr  des  Konkursverwalters  für  die  Regel  nach  folgendem  Tarif
bemessen:

Kr  t  der  Erledigung.

von  dem  Betrag

Schluß-Zwangs-





ci  2  ^
*1  *  *
ä  «US

C)  S  m
§  o  Us
a»  K>-der

  Kktivmasse

Verteilung

vergleich

5  g  COO

ü  0  X
-S  00  s  ©

£  ö  W
g^E©'
ö_g«»

bis  zu  1000  Ji

6-8  o/o

5-6  o/ 0

4-5  «Za

3-4  0/ 0

2-3  0/0

über  1000  bis
zu  5000  Ji
über  5000  bis

5-6  «/o

4-5  °,o

3-4  °/o

2-3  °/o

1-2  o/o

zu  10  000  Ji

4-5  «Io

3-4o/ 0

2-3%

l-2°/o

Ve-l  “Za

über  10  000  bis

t

zu  20  000  Ji

2-3  0/o

l'/s  bis

1-2  °/o

V2-I  °/°

V^-V/o

über  20  000  bis

2V.°/o

zu  50  000  Ji

1-2  %

l li  1  V2V0

V*-l  °/o

'U-VU

'/o-V.o/o

üb.er  50  000  Ji

°/o

1 U  1 U  °/o

Vxe— 1 / 8 °/o

Beispiel:
Bei  einer  Kktivmasse  von  6000  M  beträgt  die  Gebühr  im  Falle  der
Erledigung  durch  Schlußverteilung:
aus  1000  Ji  6—8  °/ 0  =  60—  80  Ji
„  weiteren  4000  Ji  .  .  5—6  „  —  200—240  „
„  den  übrigen  1000  Ji  4—5  „  —  40—  50  „
300—370  Ji
SotDctf  die  Berechnung  nach  vorstehendem  Tarif  eine  niedrigere  Gebühr ­
  ergeben  würde  als  den  nach  §  2  bei  einer  Kktivmasse  von  nicht
mehr  als  1000  M  für  gewöhnliche  Fälle  zugelassenen  lfüchstbetrag  der
Gebühr  von  100  M,  kann  bis  zu  dem  letztgenannten  Betrag  aufgestiegen
werden.

8  4.
Bei  Berechnung  der  Kktivmasse  (§  52  Kbs.  1  des  GKG.)  können,  sofern ­
  die  Verwaltung  und  Verwertung  von  Gegenständen,  welche  zur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.