Object: Die Heimarbeit im Kriege

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Dic vorstehenden Bestimmungen können, nach eingeholtem Gut 
achten des obersten Ardertsrats Lurch Verordnung auf Heimarbeiterinnen 
anderer Gewerbe ausgedehnt werden. Uebertretungen werden niit eurer 
Geldstrafe von 5—15 Fr., im Wiederholungsfälle mit 16—100 Fr. belegt. 
Bei Verletzung der Bestimmungen über die Lohnhefte können die Strafen, 
gmätz der Angabe der geschädigten Personen, bis zu 500 Fr. erhöht 
werden. 
14 Tage nach Erlaß dieses Gesetzes erfolgte bereits eine Aus- 
fiihrungsvevordnung des Arbeitsministers, in der die Präfekten 
aufgefordert wurden, mit möglichster Beschleunigung die Errichtung 
von Lohn- und Sachverständigenausschüssen zu veranlassen. Be 
tont wurde, daß auch Werkstattarbeiter zur Vertretung der Haus 
arbeiter herangezogen werden könnten. Bei der Ernennung der 
Mitglieder der Sachverständigenansschüfse find die Organisationen 
zu befragen, auch ist das Gutachten des Lohnausschusses und des 
Gewerbeinspektors einzuholen. Als Material fit? die Arbeiten der 
Ausschüsse sind die in den letzten Monaten in großem Umfang von 
den Heeresbehörden aufgestellten Lvhntarife heranzuziehen. Die 
Arbeitszeiten sollen möglichst auf Grund der Leistungen von Werk 
stattarbeiterinnen festgesetzt werden. Besonderes Gewicht legt der 
Erlaß auf die möglichst umfassende und schnelle Bekanntmachung 
des Gesetzes und der festgelegten Lohntarife. Die Gewerbeinspek 
toren haben den Vollzug des Gesetzes zu sichern und können zu 
diesem Zweck die nötige Einsicht in Lohnbücher der Arbeitgeber usw. 
nehmen, auch haben sie sich dirrch Stichproben bei den Arbeite 
rinnen über die richtige Durchführung zu vergewissern. Bei 
öffentlichen Aufträgen hüben sie etwaige Uebertretungen den betei 
ligten Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen. Auch können sie 
gutachtlich von den Ausschüssen gehört werden. Als dringlichste 
Aufgabe wird die Regelung der Heereslöhne bezeichnet. 
Das Gesetz trägt einen stark buveaukratischen Charakter, 
namentlich in bezug auf die Zusammensetzung der Lohn- und Sach 
verständigenausschüsse. Nicht ganz klar ist, warum das 
Gesetz mit so vielen verschiedenen Instanzen belastet ist, von denen 
die Vovnehmlichste, die Arbeitsräte, überhaupt ausfallen, da sie für 
das Bekleidungsgewerbe noch völlig fehlen, so daß die nur snsidiär 
gedachten Lohnausschüsse praktisch allein in Frage kommen. Zum
	        
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