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Dic vorstehenden Bestimmungen können, nach eingeholtem Gut
achten des obersten Ardertsrats Lurch Verordnung auf Heimarbeiterinnen
anderer Gewerbe ausgedehnt werden. Uebertretungen werden niit eurer
Geldstrafe von 5—15 Fr., im Wiederholungsfälle mit 16—100 Fr. belegt.
Bei Verletzung der Bestimmungen über die Lohnhefte können die Strafen,
gmätz der Angabe der geschädigten Personen, bis zu 500 Fr. erhöht
werden.
14 Tage nach Erlaß dieses Gesetzes erfolgte bereits eine Aus-
fiihrungsvevordnung des Arbeitsministers, in der die Präfekten
aufgefordert wurden, mit möglichster Beschleunigung die Errichtung
von Lohn- und Sachverständigenausschüssen zu veranlassen. Be
tont wurde, daß auch Werkstattarbeiter zur Vertretung der Haus
arbeiter herangezogen werden könnten. Bei der Ernennung der
Mitglieder der Sachverständigenansschüfse find die Organisationen
zu befragen, auch ist das Gutachten des Lohnausschusses und des
Gewerbeinspektors einzuholen. Als Material fit? die Arbeiten der
Ausschüsse sind die in den letzten Monaten in großem Umfang von
den Heeresbehörden aufgestellten Lvhntarife heranzuziehen. Die
Arbeitszeiten sollen möglichst auf Grund der Leistungen von Werk
stattarbeiterinnen festgesetzt werden. Besonderes Gewicht legt der
Erlaß auf die möglichst umfassende und schnelle Bekanntmachung
des Gesetzes und der festgelegten Lohntarife. Die Gewerbeinspek
toren haben den Vollzug des Gesetzes zu sichern und können zu
diesem Zweck die nötige Einsicht in Lohnbücher der Arbeitgeber usw.
nehmen, auch haben sie sich dirrch Stichproben bei den Arbeite
rinnen über die richtige Durchführung zu vergewissern. Bei
öffentlichen Aufträgen hüben sie etwaige Uebertretungen den betei
ligten Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen. Auch können sie
gutachtlich von den Ausschüssen gehört werden. Als dringlichste
Aufgabe wird die Regelung der Heereslöhne bezeichnet.
Das Gesetz trägt einen stark buveaukratischen Charakter,
namentlich in bezug auf die Zusammensetzung der Lohn- und Sach
verständigenausschüsse. Nicht ganz klar ist, warum das
Gesetz mit so vielen verschiedenen Instanzen belastet ist, von denen
die Vovnehmlichste, die Arbeitsräte, überhaupt ausfallen, da sie für
das Bekleidungsgewerbe noch völlig fehlen, so daß die nur snsidiär
gedachten Lohnausschüsse praktisch allein in Frage kommen. Zum