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brechung von 18 Monaten konnten wir wieder zu einer
normalen Arbeitszeit zurückkehren, und damit war es
ganz selbstverständlich, daß auch das Statut der obliga
torischen Sparkasse wieder in Geltung trat. Wir sind
oft gefragt worden, ob es denn möglich sei, die Zwangs
sparkasse lückenlos durehzuführen. Ich glaube, daß es
keines besseren Beweises für diese Durchführbarkeit gibt,
als die Tatsache, daß gegen die Wiedereinführung des
obligatorischen Sparens sich weder im Ältestenräte noch
in der Arbeiterschaft selbst auch nur eine Stimme erhob.
Es hätte nur eines entsprechenden Antrages von 15 Ver
tretern der Generalversammlung der Arbeiter bedurft, um
die Aufhebung der Sparbestimmungen wenigstens zur
Diskussion zu stellen. Das ist aber nicht geschehen.
Auch Kündigungen seitens der Arbeiter sind bei dieser
Gelegenheit nicht erfolgt, obwohl bei dem in jedem Be
triebe vor kommenden Wechsel eine ganze Anzahl Arbeiter
nach Regelung der Arbeitszeit sich zum ersten Male dem
Sparzwang unterwerfen mußte.
Man sollte nun annehmen, daß die durchweg günstigen
Erfahrungen, die wir mit der obligatorischen Sparkasse
gemacht haben, hier und da zur Nachahmung des Systems
geführt hätten. Das ist unseres Wissens nicht der Fall.
Man hält unsere Einrichtung für ein Überbleibsel aus der
guten alten patriarchalischen Zeit, das künstlich erhalten
wird, den modernen Anschauungen aber zuwiderläuft.
Diese Ansicht beruht auf einer ungenauen Kenntnis der
Organisation unserer Wohlfahrtskassen. Wenn zwar heute
ein Fabrikant zu seinen Arbeitern sagte: ich beabsichtige
in meinem Betrieb eine Zwangssparkasse einzuführen,
so würde er zweifelsohne auf den stärksten Widerspruch
stoßen. Unsere Zwangssparkasse ist aber nur ein Glied
in der Organisation unserer sozialen Fürsorge, allerdings
das wichtigste. Sie bildet die Grundlage für alle von der
Firma zumWohle der Arbeiter getroffenen Einrichtungen,
deren Gedeihen lediglich auf ein Zusammenarbeiten von
Arbeitgebern und Arbeitern basiert. Die Mitarbeit aller
Arbeiter an den Wohlfahrtseinrichtungen besteht aber in
erster Linie in der Erfüllung der Sparverpflichtung, und
in dem Augenblick, in dem sie sich dieser Pflicht ent
zögen, würde die freiwillige soziale Fürsorge der Firma
im wesentlichen ein Ende nehmen. Wie die Wirksamkeit
der einen Kasse in die der anderen übergreift, davon will