Full text: Die Fabriksparkasse

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brechung von 18 Monaten konnten wir wieder zu einer 
normalen Arbeitszeit zurückkehren, und damit war es 
ganz selbstverständlich, daß auch das Statut der obliga 
torischen Sparkasse wieder in Geltung trat. Wir sind 
oft gefragt worden, ob es denn möglich sei, die Zwangs 
sparkasse lückenlos durehzuführen. Ich glaube, daß es 
keines besseren Beweises für diese Durchführbarkeit gibt, 
als die Tatsache, daß gegen die Wiedereinführung des 
obligatorischen Sparens sich weder im Ältestenräte noch 
in der Arbeiterschaft selbst auch nur eine Stimme erhob. 
Es hätte nur eines entsprechenden Antrages von 15 Ver 
tretern der Generalversammlung der Arbeiter bedurft, um 
die Aufhebung der Sparbestimmungen wenigstens zur 
Diskussion zu stellen. Das ist aber nicht geschehen. 
Auch Kündigungen seitens der Arbeiter sind bei dieser 
Gelegenheit nicht erfolgt, obwohl bei dem in jedem Be 
triebe vor kommenden Wechsel eine ganze Anzahl Arbeiter 
nach Regelung der Arbeitszeit sich zum ersten Male dem 
Sparzwang unterwerfen mußte. 
Man sollte nun annehmen, daß die durchweg günstigen 
Erfahrungen, die wir mit der obligatorischen Sparkasse 
gemacht haben, hier und da zur Nachahmung des Systems 
geführt hätten. Das ist unseres Wissens nicht der Fall. 
Man hält unsere Einrichtung für ein Überbleibsel aus der 
guten alten patriarchalischen Zeit, das künstlich erhalten 
wird, den modernen Anschauungen aber zuwiderläuft. 
Diese Ansicht beruht auf einer ungenauen Kenntnis der 
Organisation unserer Wohlfahrtskassen. Wenn zwar heute 
ein Fabrikant zu seinen Arbeitern sagte: ich beabsichtige 
in meinem Betrieb eine Zwangssparkasse einzuführen, 
so würde er zweifelsohne auf den stärksten Widerspruch 
stoßen. Unsere Zwangssparkasse ist aber nur ein Glied 
in der Organisation unserer sozialen Fürsorge, allerdings 
das wichtigste. Sie bildet die Grundlage für alle von der 
Firma zumWohle der Arbeiter getroffenen Einrichtungen, 
deren Gedeihen lediglich auf ein Zusammenarbeiten von 
Arbeitgebern und Arbeitern basiert. Die Mitarbeit aller 
Arbeiter an den Wohlfahrtseinrichtungen besteht aber in 
erster Linie in der Erfüllung der Sparverpflichtung, und 
in dem Augenblick, in dem sie sich dieser Pflicht ent 
zögen, würde die freiwillige soziale Fürsorge der Firma 
im wesentlichen ein Ende nehmen. Wie die Wirksamkeit 
der einen Kasse in die der anderen übergreift, davon will
	        
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