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Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
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In diesen Kompagnieen erscheinen die den kaufmännischen
Erwerb unterstützenden Personen, die sogen. Hilfsgewerbe des
Handels. Die Träger und Arbeitsleute in ihren verschiedenen Ab
stufungen, wie sie zum Transport der Waaren durch die Stadt,
^uni Be- und Entladen der Schiffe erforderlich waren, finden wir
hier vereinigt, und der Nutzen, den diese Vereinigung geprüfter
ttnd geübter Arbeiter dem Handel bot, wurde Veranlassung, dass'
^^r Rath sie später gleichfalls in Ämter verwandelte. Es ist ein
^t)ch nicht genügend erklärter, aber auch an anderen Orten beob
achteter Vorgang, dass gerade diese Träger-Verbände im engsten
^rischluss an das kirchliche Leben zuerst als Bruderschaften orga?
tiisirt waren, während bei den Handwerkszünften nur vereinzelte
Schwache Spuren auf einen solchen Ursprung deuten \ Mit den
^^gentlichen Handwerksämtern hatten diese Träger-Ämter in Ein-
*’*chtungen und Bräuchen manche Verwandtschaft. Man gebrauchte
bekannten Ausdruck, vielleicht um durch Anknüpfung an etwas
^^tehendes die neue Vorschrift annehmbarer zu machen. Die
Entscheidenden Vorrechte der Handwerksämter, nämlich Ge
schlossenheit des Verbandes und die Zulassung nur nach vor-
gängig(.j^ Beweise der Fähigkeit, fehlen freilich diesen Ämtern.
*E Zahl ihrer Mitglieder war m. W. nie beschränkt und konnte es
^*cht sein, weil das Bedürfhiss des Handels eine je mehr und mehr
^nehmende Zahl und jedenfalls eine grosse Zahl derartiger Per
sonen forderte. Die zu erfüllende Bedingung für die Aufnahme,
i.*^mlich 4jährige Arbeit als „Husknechi'^ oder „Dage/öner“, gehört
^st einer späteren Zeit an und war genau genommen keine auf
fi Oficr Zurückdrängüng berechnete Bedingung. Endlich
j En wir zweien dieser Ämter, nämlich den Bierträgern und den
j^^strägern, eine öffentliche Pflicht auferlegt*, nämlich beim Aus-
Feuerschäden die Löscharbeiten zu übernehmen. Ja von
de^ hören wir, dass ihnen sogar ursprünglich die Rolle
Nachrichters zugemuthet war. Der Artikel 17 des Schragens
de (lor offenbar ein späterer Zusatz ist, spricht die Befreiung
von diesen Diensten aus. Wie man darauf gekommen
und Loosträger zum Feuerlöschdienst zu bestimmen, lässt
Uicht enträthseln. Man kann nur daraufhinweisen, dass schon
StU(i- Die St. Laurentius-Bruderschaft der Träger in Stettin in Baltische
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Zei, Stieda, „Das Feuerlöschwesen im mittelalterlichen Riga“ in „Neue
^ ftr Stadt und Land“ 1878, Nr. 301 u. 302.