Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

vom  internationalen  Wirtschaftsverkehr  bezwecken.  Grundsätzlich  ist  der
Wirtschaftskampf  schon  gegeben,  wenn  die  Ausschließung  einer  Volkswirtschaft ­
  von  dem  Wettbewerbe  in  einem  einzelnen  Gebiete  erfolgt.  Der
„Wirtschaftskrieg“  während  des  Weltkrieges  war  eine  durch
eigenartige  Mittel  verschärfte  Aussperrung  des  Vierbundes
von  der  Teilnahme  an  der  Weltwirtschaft.  Solches  wurde  ermöglicht
durch  die  Vereinigung  einer  großen  Gruppe  feindlicher  Volkswirtschaften,,
die  im  Verbände  der  „alliierten  und  assoziierten  Nationen“ ­
  unter  der  Führung  Englands  zustande  kam.  In  den  Rahmen
dieser  Aussperrung  fielen  zunächst  alle  jene  wirtschaftlichen  Hemmungen,
die  durch  die  militärische  Kriegführung  zu  Lande  von  selbst  gegeben
waren;  sie  fallen  aber  nicht  unter  den  Begriff  des  Wirtschaftskrieges
im  engeren  Sinne;  dieser  umfaßt  die  gewaltsamen  Schädigungen  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  außerhalb  der  militärischen  Operationen ­
  zu  Lande.  Wir  haben  im  zweiten  Kapitel  das  privatwirtschaftliche ­
  Kampfrecht  und  die  Seehandelssperre  von  einander  unterschieden. ­
  Die  Seehandelssperre  wird,  trotzdem  sie  bisher  allein  als  Teil
des  militärischen  Krieges  galt,  auch  zu  einem  Teile  des  Wirtschaftskrieges, ­
  weil  ihr  Ziel  nicht  allein  die  Niederringung  der  militärischen
Seestreitkräfte  des  Gegners,  sondern  vorwiegend  die  Schädigung  oder
Vernichtung  der  feindlichen  V  olkswirtschaft  ist.
Es  schiene  am  einfachsten,  ein  internationales  Verbot
des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne  zu  erwirken,  wie  es  von
sozialistischer  Seite  mehrfach  verlangt  wurde.  Es  sprechen  jedoch  schwerwiegende ­
  Gründe  gegen  die  Realisierbarkeit  eines  derartigen  Verbotes.
Das  Eindringen  des  Nationalismus  in  die  staatliche  und  private  Wirtschaftspolitik, ­
  die  Vorherrschaft  Englands  zur  See,  insbesondere  im  Bunde
mit  Frankreich,  das  wachsende  Bedürfnis  nach  internationaler
Versorgung  mit  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  und  schließlich  nicht
in  letzter  Linie  der  Erfolg  des  Wirtschaftskrieges  im  Weltkriege  lassen
einen  Verzicht  der  siegreichen  imperialistischen  Staaten  auf  ein  so  wirksames ­
  Kampfmittel  nicht  als  aussichtsreich  erscheinen.  So  bleibt  nichts
übrig,  als  vorläufig  den  umständlichen  und  durch  die  Erfahrungen  des
Weltkrieges  allerdings  nicht  ermutigten  Versuch  zu  unternehmen,  auch
dem  Wirtschaftskriege  rechtliche  Schranken  aufzuerlegen.  Für
die  Durchführbarkeit  solcher  Rechtsschranken  in  kommenden  Kriegen
spricht  der  Umstand,  daß  die  Konstellation  für  eine  derart  schrankenlose ­
  Durchführung  des  Wirtschaftskrieges,  wie  sie  der  Weltkrieg
bot,  eine  einzigartige  war.  Die  Vereinigung  einer  derart  überlegenen ­
  Wirtschaftsmacht,  wie  sie  die  Entente  gegen  die  Mittelmächte
aufbrachte,  dürfte  nicht  so  leicht  wiederkehren.  Dagegen  ist  wohl  zu
befürchten,  daß  man  durch  das  Fortschreiten  der  Abschließungstendenzen
innerhalb  der  großen  imperialistischen  Wirtschaftskonzerne  früher
            
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