Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

230  Der  Ausschluß  der  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
Man  hat  zunächst  das  Wesen  einer  kriegerischen  Zollpolitik  in  ihrem
politischen  Zwecke  gefunden  (Harms,  Sicherungen  24).  Man  hat
diesen  Wirtschaftskrieg  der  Zölle  dadurch  zu  charakterisieren  versucht,
daß  man  sein  Wesen  in  der  planmäßigen  Differenzierung  der
einzelnen  Mitbewerber  aus  politischen  Gründen  erblickte.  Die  Kennzeichnung ­
  erschöpft  jedoch  nicht  das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.  Bei
einer  internationalen  Regelung  der  wirtschaftskriegerischen  Zollmaßregeln
wird  es  nur  darauf  ankommen,  daß  die  politischen  oder  nicht  politischen
Gründen  entspringende  Gewalt,  die  den  natürlichen  Wettbewerb  unterdrückt ­
  oder  ändert,  erfaßt  wird.  Es  reicht  nicht  aus,  den  Wirtschaftskrieg
zu  verbieten;  es  genügt  nicht,  „jede  Art  des  Wirtschaftskrieges  (any  of  form
economic  war)“  zu  verneinen,  wie  es  das  Manifest  der  britischen  Arbeiterpartei ­
  vom  November  1918  fordert  (Holländische  Nachrichten  2,  2474).
Es  wäre  auch  zu  allgemein,  ein  allgemeines  Verbot  „der  wirtschaftlichen ­
  Differenzierung  aus  politischen  Gründen“  aufzustellen
(Schücking,  Rechtsgarantien  108)  oder  in  der  Verfassung  des  Völkerbundes ­
  zu  verbieten,  daß  „wirtschaftliche  Verträge  politischen  Zwecken
dienen  und  in  irgendeiner  Weise  einen  der  verbündeten  Staaten  gegenüber
einem  anderen  Staat  zurücksetzen“  (Schweizerischer  Vorentwurf  §25).
Es  ist  bereits  ausgeführt  worden,  daß  der  reine  Schutzzoll
noch  der  protektionistischen  Wirtschaftspolitik  angehört,  während  der
durch  sein  Übermaß  den  Verkehr  geradezu  sperrende  K  a  m  p  f  z  o  11
bereits  den  Übergang  zur  wirtschaftlichen  Gewalt  darstellt.  Es  muß
daher  ein  Mittel  geschaffen  werden,  um  diesen  Auswuchs  der  Schutzzollpolitik ­
  auf  internationalem  Wege  zu  verhindern.  Dazu  wird  es  erforderlich
sein,  jede  schutzzöllnerische  Maßregel  der  Staaten  einer  Prüfung  dahin
zu  unterziehen,  ob  sie  nicht  so  sehr  dem  Schutze  der  einheimischen  Produktion ­
  gegen  jeden  Wettbewerber,  als  vielmehr  durch  die  Höhe  der
einzelnen  Positionen  im  Zolltarife,  die  Erschwerung  der  Einfuhr
bestimmter  Artikel  oder  andere  Schikanen  gerade  einen  oder  mehrere
bestimmte  Bewerber  überhaupt  ausschließen  oder  hinter  die
anderen  Wettbewerber  zurücksetzen  will.  Der  Schutzzoll  will  in  seiner
Funktion  als  Erhaltungs-  oder  Erziehungszoll  die  heimische  Produktion
gegen  jeden  fremden  Mitbewerb,  gleichgültig  von  welcher
Seite  er  auch  komme,  schützen.  Er  will  nicht,  wie  der  Kampfzoll
  durch  Schädigung  oder  Vernichtung  einer  einzelnen  „feindlichen“
Volkswirtschaft  den  eigenen  wirtschaftlichen  Vorrang  erreichen.
Es  hat  sich  gezeigt,  daß  der  Schutzzoll  eine  derartige  Kräftigung
einzelner  Produktionszweige  herbeiführt,  daß  sie  mit  Hilfe  der  Kartellierung ­
  in  Stand  gesetzt  werden,  für  den  Wettbewerb  im  Auslande
niedrigere  Preise  als  im  Inlande  anzusetzen.  Diese  sogenannte  Schleuderkonkurrenz ­
  bedeutet  eine  Verlegung  des  inländischen  Wettbewerbes  in
das  Ausland  und  eine  künstliche  Steigerung  der  Aussichten  der  in-
            
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